Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Veterinärpolizei. 149 
Reichsgesetzlich. fällt die Entschädigung weg, wenn ein 
Verschulden, eine Übertretung oder eine Kenntnis von dem 
Vorhandensein der Seuche bei dem Erwerbe des Tieres 
vorlag, wenn die in Betracht kommenden Tiere dem Reiche, 
den Einzelstaaten oder zu landesherrlichen Gestüten gehören, 
wenn sie mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet ein- 
geführt sind, und sodann, wenn innerhalb 90 Tagen nach der 
Einführung in das Reichsgebiet die Rotzkrankheit oder inner- 
halb 180 Tagen die Lungenseuche bei ihnen festgestellt und 
nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der 
Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet 
stattgefunden hat. 
Nach dem erwähnten Ausführungsgesetze wird im Fürsten- 
tume außerdem eine Entschädigung nicht gezahlt: 
1. für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade 
nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit, 
mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, 
behaftet waren; 
2. für das in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht- 
häusern polizeilich geschlachtete oder getötete Schlacht- 
vieh und 
3. für die aus Anlaß der Tollwut getöteten Hunde und 
Katzen. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
8. September bzw. 17. Oktober 1893 die Anzeigepflicht von 
dem Seuchenausbruche im Sinne des $ 9 resp. gemäß des 
$ 10 Abs. 2 des G., betreffend die Abwehr und Unterdrückung 
der Viehseuchen vom 23. Juni 189 150, 
1. Mai 1894 
a) für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rot- 
lauf der Schweine für den ganzen Umfang des Reichs und 
b) für die Geflügelcholera für das Gebiet des Fürstentums 
eingeführt worden ist, 
sind im Fürstentum zur Ausführung dieser Anordnung und 
zur Unterdrückung der in Betracht kommenden Seuchen 
weitere Bestimmungen getroffen worden, und zwar durch 
zwei Verordnungen, beide vom 28. Oktober 1898. 
Ferner sind zur Ausführung des am 1. März 1906 in Kraft 
getretenen Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen
	        
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