Die Veterinärpolizei. 149
Reichsgesetzlich. fällt die Entschädigung weg, wenn ein
Verschulden, eine Übertretung oder eine Kenntnis von dem
Vorhandensein der Seuche bei dem Erwerbe des Tieres
vorlag, wenn die in Betracht kommenden Tiere dem Reiche,
den Einzelstaaten oder zu landesherrlichen Gestüten gehören,
wenn sie mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet ein-
geführt sind, und sodann, wenn innerhalb 90 Tagen nach der
Einführung in das Reichsgebiet die Rotzkrankheit oder inner-
halb 180 Tagen die Lungenseuche bei ihnen festgestellt und
nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der
Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet
stattgefunden hat.
Nach dem erwähnten Ausführungsgesetze wird im Fürsten-
tume außerdem eine Entschädigung nicht gezahlt:
1. für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade
nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit,
mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche,
behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht-
häusern polizeilich geschlachtete oder getötete Schlacht-
vieh und
3. für die aus Anlaß der Tollwut getöteten Hunde und
Katzen.
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
8. September bzw. 17. Oktober 1893 die Anzeigepflicht von
dem Seuchenausbruche im Sinne des $ 9 resp. gemäß des
$ 10 Abs. 2 des G., betreffend die Abwehr und Unterdrückung
der Viehseuchen vom 23. Juni 189 150,
1. Mai 1894
a) für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rot-
lauf der Schweine für den ganzen Umfang des Reichs und
b) für die Geflügelcholera für das Gebiet des Fürstentums
eingeführt worden ist,
sind im Fürstentum zur Ausführung dieser Anordnung und
zur Unterdrückung der in Betracht kommenden Seuchen
weitere Bestimmungen getroffen worden, und zwar durch
zwei Verordnungen, beide vom 28. Oktober 1898.
Ferner sind zur Ausführung des am 1. März 1906 in Kraft
getretenen Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen