Erster Abschnitt.
Allgemeine Einleitung.
Die nachstehende Abhandlung hat eine gedrängte syste-
matische Darstellung des Staats- und Verwaltungsrechts des
Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt zum Gegenstande. Dieser
Darstellung sind die im Fürstentum zurzeit geltenden Gesetze
und Verordnungen zugrunde gelegt. Das Reichsrecht ist nur,
soweit es zum Verständnis der landesrechtlichen Einrichtungen
notwendig ist, kurz berührt. Der Hauptsache nach kommt
bei der systematischen Zusammenstellung der vielen Einzel-
heiten, aus welchen sich das heutige öffentliche Recht des
Fürstentums zusammensetzt, die innere Verwaltung in Betracht,
weil die auswärtigen Angelegenheiten fast ausschließlich Sache
des Reichs sind und die Militärverwaltung auf Grund der
zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten am 15. Sep-
tember 1873 abgeschlossenen Militärkonvention im wesentlichen
auf Preußen übergegangen ist. (M.B. vom 9. Juni 1874.)
Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung.
Stellung zum Reiche.
Sl.
1. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist 94033 ha
groß, hat 163 Gemeinden und nach der Volkszählung von 1905
96835 Einwohner (gegen 83836 im Jahre 1885). Das Staats-
gebiet des Fürstentums zerfällt in zwei räumlich getrennte
Hauptteile, die sogenannte Oberherrschaft mit der Residenz
Rudolstadt (73294 ha, 77712 Einwohner) und die sogenannte
Unterherrschaft mit der zweiten Residenz Frankenuausen
(20 744 ha, 19123 Einwohner).
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 1