Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Erster Abschnitt. 
Allgemeine Einleitung. 
Die nachstehende Abhandlung hat eine gedrängte syste- 
matische Darstellung des Staats- und Verwaltungsrechts des 
Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt zum Gegenstande. Dieser 
Darstellung sind die im Fürstentum zurzeit geltenden Gesetze 
und Verordnungen zugrunde gelegt. Das Reichsrecht ist nur, 
soweit es zum Verständnis der landesrechtlichen Einrichtungen 
notwendig ist, kurz berührt. Der Hauptsache nach kommt 
bei der systematischen Zusammenstellung der vielen Einzel- 
heiten, aus welchen sich das heutige öffentliche Recht des 
Fürstentums zusammensetzt, die innere Verwaltung in Betracht, 
weil die auswärtigen Angelegenheiten fast ausschließlich Sache 
des Reichs sind und die Militärverwaltung auf Grund der 
zwischen Preußen und den Thüringischen Staaten am 15. Sep- 
tember 1873 abgeschlossenen Militärkonvention im wesentlichen 
auf Preußen übergegangen ist. (M.B. vom 9. Juni 1874.) 
Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. 
Stellung zum Reiche. 
Sl. 
1. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt ist 94033 ha 
groß, hat 163 Gemeinden und nach der Volkszählung von 1905 
96835 Einwohner (gegen 83836 im Jahre 1885). Das Staats- 
gebiet des Fürstentums zerfällt in zwei räumlich getrennte 
Hauptteile, die sogenannte Oberherrschaft mit der Residenz 
Rudolstadt (73294 ha, 77712 Einwohner) und die sogenannte 
Unterherrschaft mit der zweiten Residenz Frankenuausen 
(20 744 ha, 19123 Einwohner). 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.