Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Fischereipolizei. 155 
$ 135. 
5. Verbotene Fangarten und Fanggeräte. 
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern dürfen 
regelmäßig keine Fanggeräte (Netze und Geflechte jeder Art 
und Benennung) angewendet werden, deren Öffnung (Maschen) 
im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) 
nicht mindestens eine lichte Weite von 2,5 cm hat. Diese Be- 
stimmung findet auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (Latten- 
fänge, Schwädriche) entsprechende Anwendung. (V. vom 1. März 
1878, M.B. vom 16. Februar 1881.) Verboten ist ferner beim 
Fischfang: 
a) die Anwendung explodierender, giftiger oder sonst schäd- 
licher, auch nur betäubender Stoffe (Dynamit, Spreng- 
patronen, ungelöschter Kalk usw.); 
b) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittelst 
Leuchten oder Fackeln und 
c) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, 
als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Stecheisen usw. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
$ 136. 
III. Beseitigung der Hindernisse für den Wechsel der 
Fische. Fischpässe. 
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fisch- 
fanges durch ständige Fischereivorrichtungen niemals auf 
mehr als auf die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem 
niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den 
Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen 
dürfen nicht so nahe aneinander angebracht sein, daß der Zug 
der Fische dadurch behindert wird. Die bereits bei dem 
Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 12. Juli 177 vor- 
handenen ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen 
Vorschriften nicht, wenn dieselben infolge wohlerworbener 
Privatrechte angelegt sind. \er in einem der Herrschaft 
dieses Gesetzes unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre, 
Schleusen, Dämme oder andere \Wasserwerke an Stellen, wo 
bisher der Zug der \WVanderfische unbehindert war, anlegt, kann 
verpflichtet werden, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen
	        
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