Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

156 3. Abschnitt. Polizei. 
und zu unterhalten. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen 
oder anderen Anlagen in natürlichen Gewässern, durch welche 
der Zug der Wanderfische versperrt oder erheblich beeinträchtigt 
wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu 
dulden, wenn die Anlage im öffentlichen Interesse beabsichtigt 
wird oder einzelne Personen oder Genossenschaften, welche in 
dem oberen oder unteren Teile des Gewässers fischereiberechtigt 
sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen und der von ihnen 
vorgelegte Bauplan von dem Landratsamte nach vorgängiger 
Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist. \erden durch 
eine solche Anlage nutzbare Stauberechtigungen beeinträchtigt, 
so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent- 
schädigung zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch 
Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert der Fischerei 
keine Entschädigung geleistet. Uber das Bedürfnis zur Her- 
stellung von Fischpässen, über die Art der erforderlichen Ein- 
richtungen und über ihre Benutzung entscheidet das Land- 
ratsamt. 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines ge- 
nehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszuführenden 
Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den 
Eigentümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der 
Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden. 
8 197. 
IV. Regelung des Verhältnisses der Fischerei zu anderen 
Interessen. 
1. Verhältnis zur Industrie und Landwirtschaft. 
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit 
und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen 
zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt 
werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirt- 
schaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten 
solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es 
die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber 
der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben 
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei
	        
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