Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Straßen- und Wegepolizei. 183 
grünem Zustande bis zu 2®/s cbm, in trockenem Zustande bis 
zu 3®/4 cbm; 4. hartes Brennholz bis zu 4 Rm. 
Die V. vom 27. August 1869 führt des näheren darin der 
Breite und Beschaffenheit nach bestimmte Radfelgen für den 
Verkehr auf den Kunststraßen der Fürstlichen Unterherr- 
schaft ein. 
Wegen Benutzung und Schonung der Waldwege in den 
Fürstlichen Forsten sind durch V. vom 21. August 1861 ein- 
gehende Bestimmungen getroffen worden. 
Im Hinblick auf die wesentlichen Nachteile, welche durch 
die Pflugschleppen den Chausseen erwachsen, ist bestimmt, 
daß, wenn zum Transport von Pflügen und Eggen Schleif- 
vorrichtungen verwendet werden, die Schleifbäume dieser 
letzteren mit der Fahrrichtung keinen Winkel bilden dürfen, 
sondern mit derselben gleichlaufend oder mit Rädern versehen 
sein müssen. Ebenso ist das Schleppen der Pflüge und Eggen 
ohne Unterlage verboten. (V. vom 29. November 1855.) 
Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt werden. 
Wer um zu hemmen, Räder am Umdrehen völlig hindern 
will, darf sich dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unter- 
fläche bedienen. 
Jedes Fuhrwerk ist besonders bei nasser Witterung neue 
Gleise zu suchen und zu machen verbunden; wer dies nicht 
tut und die desfallsige Warnung des Straßenwärters nicht be- 
folgt, wird bestraft. 
Weder auf der Fahrbahn, noch auf den Banketten und in 
den Gräben dürfen Gegenstände niedergelegt oder abgeworfen 
werden und liegen bleiben. (V. vom 22. April 1840.) 
$ 162. 
2. Sicherung des Verkehrs auf den Straßen. 
a) Im allgemeinen. 
Die Art des Ausweichens einander entgegenkommender 
bzw. hintereinander fahrender Fuhrwerke und der Gebrauch 
von Huppensignalen ist durch die zur Durchführung eines 
Bundesratsbeschlusses erlassene P.V. vom 21. September 1906 
geregelt. Hiernach haben Fuhrwerke (einschließlich der Fahr- 
räder), die sich begegnen. rechts auszuweichen. Das Über-
	        
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