188 3. Abschnitt. Polizei.
muß mit dem Namen und dem Wohnorte des Eigentümers
und, wenn derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, über-
dies mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Be-
zeichnung ist auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst
oder auf einer an derselben fest aufgehefteten Tafel in deut-
licher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 cm dergestalt
anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist. (V. vom 24. Ok-
tober 1872 bzw. 25. Juni 1880.)
Alle Fuhrwerke ohne Unterschied, insbesondere auch
alle Hundefuhrwerke, welche sich innerhalb der ersten
Stunde nach Sonnenuntergang und der letzten Stunde vor
Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen und Wegen befinden,
müssen mit einer hellbrennenden, deutlich sichtbaren Laterne
versehen sein. (V. vom 4. Januar 1884.) Hundefuhrwerke
dürfen nicht an anderen, im Fahren begriffene Fuhrwerke an-
gehängt werden. Mit Hundefuhrwerken darf nur im Schritt
des Führers gefahren werden. Letzterer ist verpflichtet,
während der Fahrt dicht vor oder neben dem Fuhrwerke her-
zuschreiten und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand
zu halten. Die nur für Fußgänger bestimmten Wege dürfen
mit Hundefuhrwerken nicht befahren werden. Bei längerem
Halten des Fuhrwerks ist der Hund, falls der Führer sich
zeitweise entfernt, abzusträngen und so anzubinden, daß er
sich bequem legen kann und der Kopf beim Liegen nicht in
der Schwebe hängt; das Fuhrwerk ist so zu stellen, daß der
Verkehr durch dasselbe nicht behindert und das Publikum nicht
belästigt wird. (V. vom 15. Januar 1901.)
Um zu verhindern, daß durch die Nachlässigkeit der Fuhr-
leute sowie durch Unaufmerksamkeit der Gastwirte ausge-
spannte Wagen dergestalt vor die Gasthöfe und an die Straßen
und \ege gestellt werden, daß es anderen Reisenden, welche
die Straße passieren, unmöglich wird, obne Gefahr an diesen
Wagen vorbeizukommen, ist bestimmt, daß sowohl jeder Fuhr-
mann, welcher seinen Wagen auf eine die Straße versperrende
Weise ausspannt, als auch jeder Gastwirt, vor dessen Hause
solches geschieht, in Strafe genommen werden soll. (V. vom
6. April 1846.)
Das Wegnehmen oder Verrücken der zur teilweisen
Sperrung der Fahrbahn auf Chausseen bestimmten sogenannten