Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

192 3. Abschnitt. Polizei. 
8 170. 
3. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu 
einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation —, die 
reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige 
Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen 
angrenzenden Bergwerken bedürfen der Bestätigung durch das 
Bergamt. In dem für den Umfang des Fürstentums erlassenen 
Berggesetze ist ebenso, wie die Konsolidation, auch die Feldes- 
teilung und der Feeldesaustausch an die Zustimmung der Hypo- 
thekengläubiger und anderer Realberechtigter geknüpft. 
8 171. 
4. DenMitbeteiligteneines Bergwerks ist die freie 
Wahl ihrer Gesellschaftsform überlassen, die Gewerkschaft 
aber als diejenige spezifisch bergrechtliche Gesellschaftsform 
hingestellt, welche beim Mangel anderweitiger Willens- 
erklärungen ohne weiteres kraft Gesetzes eintritt. Die Ge- 
werkschaft selbst ist mit allen Eigenschaften einer juristi- 
schen Person ausgestattet und die Verfassung derselben 
hiernach eingerichtet. Ausdrücklich ist die juristische 
Persönlichkeit der Gewerkschaft nicht ausgesprochen, nur 
die Konsequenzen des Prinzips sind in das Gesetz auf- 
genommen. Zu den letzteren gehört namentlich auch die so- 
genannte Mobilisierung der Kuxe, die rechtliche Umgestaltung 
derselben von ideellen, unbeweglichen Miteigentumsanteilen an 
dem Bergwerke in Gesellschaftsanteile mit der Eigenschaft der 
beweglichen Sachen. 
$ 172. 
5. Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbau- 
treibenden und den Grundbesitzern. 
Da die Gesetzgebung den Bergbau innerhalb derselben 
Raumgrenzen für wertvoller als das Grundeigentum erachtet, 
so muß dieses jenem in der Regel weichen. Das B.G. vom 
20. März 1894 enthält eingehende Bestimmungen über Inhalt 
und Umfang des berggesetzlichen Enteignungsrechts, über die 
Frage, wer die Grundabtretung zu verlangen befugt und zu 
derselben verpflichtet ist, sowie darüber, auf welche Gegenstände 
und auf welche Zwecke sich die Abtretungspflicht erstreckt.
	        
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