192 3. Abschnitt. Polizei.
8 170.
3. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu
einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation —, die
reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige
Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen
angrenzenden Bergwerken bedürfen der Bestätigung durch das
Bergamt. In dem für den Umfang des Fürstentums erlassenen
Berggesetze ist ebenso, wie die Konsolidation, auch die Feldes-
teilung und der Feeldesaustausch an die Zustimmung der Hypo-
thekengläubiger und anderer Realberechtigter geknüpft.
8 171.
4. DenMitbeteiligteneines Bergwerks ist die freie
Wahl ihrer Gesellschaftsform überlassen, die Gewerkschaft
aber als diejenige spezifisch bergrechtliche Gesellschaftsform
hingestellt, welche beim Mangel anderweitiger Willens-
erklärungen ohne weiteres kraft Gesetzes eintritt. Die Ge-
werkschaft selbst ist mit allen Eigenschaften einer juristi-
schen Person ausgestattet und die Verfassung derselben
hiernach eingerichtet. Ausdrücklich ist die juristische
Persönlichkeit der Gewerkschaft nicht ausgesprochen, nur
die Konsequenzen des Prinzips sind in das Gesetz auf-
genommen. Zu den letzteren gehört namentlich auch die so-
genannte Mobilisierung der Kuxe, die rechtliche Umgestaltung
derselben von ideellen, unbeweglichen Miteigentumsanteilen an
dem Bergwerke in Gesellschaftsanteile mit der Eigenschaft der
beweglichen Sachen.
$ 172.
5. Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbau-
treibenden und den Grundbesitzern.
Da die Gesetzgebung den Bergbau innerhalb derselben
Raumgrenzen für wertvoller als das Grundeigentum erachtet,
so muß dieses jenem in der Regel weichen. Das B.G. vom
20. März 1894 enthält eingehende Bestimmungen über Inhalt
und Umfang des berggesetzlichen Enteignungsrechts, über die
Frage, wer die Grundabtretung zu verlangen befugt und zu
derselben verpflichtet ist, sowie darüber, auf welche Gegenstände
und auf welche Zwecke sich die Abtretungspflicht erstreckt.