Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

194 3. Abschnitt. Polizei. 
schädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die 
Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und 
ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. 
Wenn feststeht, daß durch den Bergbaubetrieb eine die 
fernere zweckmäßige Benutzung des Oberflächengrundstücks 
ganz oder teilweise ausschließende Beschädigung eintreten 
wird, so hat das Bergamt auf Antrag des Grundbesitzers eine 
der Höhe des mutmaßlichen Schadens entsprechende, von dem 
Bergwerksbesitzer zu hinterlegende Sicherheit festzustellen. 
Unterbleibt die Hinterlegung dieser Sicherheit in der von dem 
Bergamte zu bestimmenden Frist, so ist dasselbe befugt, bis 
zu der Hinterlegung derselben den Bergbaubetrieb ganz oder 
teilweise zu untersagen. 
& 173. 
6. Die Knappschaftskassen. 
Die Vorschriften des B.G. vom 20. März 1894 über die 
Knappschaftskassen stimmen in den leitenden Grundsätzen mit 
dem von den „Knappschaftsvereinen“ handelnden Abschnitt XI 
des Sondershäuser B.G. vom 6. März 1894 überein und stehen 
auf diese Weise teils mit der Sächsischen Berggesetznovelle 
vom 2. April 1884, teils mit dem von den Knappschaftsvereinen 
handelnden Titel VII des Preußischen Berggesetzes im Zu- 
sammenhange. 
Nach diesen Vorschriften ist der Besitzer eines der Berg- 
polizei unterworfenen Unternehmens, bei welchem fünfzig oder 
mehr dem Versicherungszwange nach dem Krankenversicherungs- 
esetze unterliegende Personen beschäftigt werden, berechtigt, 
nach Anhörung der in seinem Unternehmen beschäftigten Per- 
sonen oder der von ihnen gewählten Vertreter eine Knapp- 
schaftskrankenkasse zu errichten. Er kann dazu durch 
Anordnung des Bergamts verpflichtet werden, wenn dies von 
der Krankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung, welcher 
die beschäftigten Personen angehören, oder welcher sie nach 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beitreten müßten, 
beantragt wird. Beträgt die Zahl der bei einem Bergbau- 
unternehmen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
weniger als fünfzig, so erfolgt die Versicherung derselben ent- 
weder in der im Krankenversicherungsgesetze allgemein an-
	        
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