Die Bergpolizei. 195
geordneten Weise, oder es kann die Errichtung einer be-
sonderen Knappschaftskrankenkasse für das Unternehmen vom
Bergamt auf Antrag der Beteiligten gestattet bzw. von dem-
selben auf Antrag der in Betracht kommenden Krankenkasse
oder Gemeindekrankenversicherung angeordnet werden, wenn
die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in ausreichender
Weise sichergestellt erscheint. Überdies kann auch die Ver-
einigung mehrerer Unternehmen zu einer gemeinsamen Knapp-
schaftskrankenkasse bzw. der Anschluß des Unternehmens an
eine bereits bestehende Kasse eines anderen Unternehmens
von den Werkbesitzern nach Anhörung der in den einzelnen
Betrieben beschäftigten Personen oder der von diesen ge-
wählten Vertreter beschlossen oder von dem Bergamte auf
Antrag der in Frage kommenden Krankenkasse oder Gemeinde-
krankenversicherung nach Anhörung aller Beteiligten angeordnet
werden, wenn eine solche Vereinigung nach Lage der Ver-
hältnisse zweckdienlich erscheint.
Mit Genehmigung des Bergamts ist eine solche Ver-
einigung mehrerer Bergbauunternehmen zu einer gemeinschaft-
lichen Knappschaftskrankenkasse auch dann zulässig, wenn
in einem oder in jedem dieser Unternehmen mehr als fünfzig
versicherungspflichtige Personen beschäftigt sind.
Für jede Knappschaftskasse ist durch den oder die be-
teiligten Werksbesitzer nach Anhörung der in dem Unter-
nehmen beschäftigten Personen oder der von diesen gewählten
Vertreter ein Statut zu errichten. Dasselbe bedarf der berg-
behördlichen Genehmigung.
Ist für ein der Bergpolizei unterworfenes Unternehmen
eine Knappschaftskasse errichtet, so sind alle bei diesem
Unternehmen beschäftigten Arbeiter, Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker, soweit sie der reichsgesetzlichen
Krankenversicherungspflicht unterliegen, verpflichtet, dieser
Kasse beizutreten. Zu der letzteren haben die Mitglieder sowie
die Werksbesitzer Beiträge zu leisten. Der Beitrag der Werks-
besitzer darf nicht weniger als die Hälfte der gesamten Mit-
gliederbeiträge ausmachen. Rückständige Beiträge sind von
dem Bergamte festzusetzen und im Verwaltungswege zwangs-
weise beizutreiben. Die Kasse hat einen Reservefonds im Be-
trage vom mindestens einer durchschnittlichen Jahresausgabe
’ 13*