Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Bergpolizei. 195 
geordneten Weise, oder es kann die Errichtung einer be- 
sonderen Knappschaftskrankenkasse für das Unternehmen vom 
Bergamt auf Antrag der Beteiligten gestattet bzw. von dem- 
selben auf Antrag der in Betracht kommenden Krankenkasse 
oder Gemeindekrankenversicherung angeordnet werden, wenn 
die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in ausreichender 
Weise sichergestellt erscheint. Überdies kann auch die Ver- 
einigung mehrerer Unternehmen zu einer gemeinsamen Knapp- 
schaftskrankenkasse bzw. der Anschluß des Unternehmens an 
eine bereits bestehende Kasse eines anderen Unternehmens 
von den Werkbesitzern nach Anhörung der in den einzelnen 
Betrieben beschäftigten Personen oder der von diesen ge- 
wählten Vertreter beschlossen oder von dem Bergamte auf 
Antrag der in Frage kommenden Krankenkasse oder Gemeinde- 
krankenversicherung nach Anhörung aller Beteiligten angeordnet 
werden, wenn eine solche Vereinigung nach Lage der Ver- 
hältnisse zweckdienlich erscheint. 
Mit Genehmigung des Bergamts ist eine solche Ver- 
einigung mehrerer Bergbauunternehmen zu einer gemeinschaft- 
lichen Knappschaftskrankenkasse auch dann zulässig, wenn 
in einem oder in jedem dieser Unternehmen mehr als fünfzig 
versicherungspflichtige Personen beschäftigt sind. 
Für jede Knappschaftskasse ist durch den oder die be- 
teiligten Werksbesitzer nach Anhörung der in dem Unter- 
nehmen beschäftigten Personen oder der von diesen gewählten 
Vertreter ein Statut zu errichten. Dasselbe bedarf der berg- 
behördlichen Genehmigung. 
Ist für ein der Bergpolizei unterworfenes Unternehmen 
eine Knappschaftskasse errichtet, so sind alle bei diesem 
Unternehmen beschäftigten Arbeiter, Betriebsbeamten, Werk- 
meister und Techniker, soweit sie der reichsgesetzlichen 
Krankenversicherungspflicht unterliegen, verpflichtet, dieser 
Kasse beizutreten. Zu der letzteren haben die Mitglieder sowie 
die Werksbesitzer Beiträge zu leisten. Der Beitrag der Werks- 
besitzer darf nicht weniger als die Hälfte der gesamten Mit- 
gliederbeiträge ausmachen. Rückständige Beiträge sind von 
dem Bergamte festzusetzen und im Verwaltungswege zwangs- 
weise beizutreiben. Die Kasse hat einen Reservefonds im Be- 
trage vom mindestens einer durchschnittlichen Jahresausgabe 
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