Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

196 3. Abschnitt. Polizei. 
anzusammeln. Der Vorstand wird zur einen Hälfte von den 
Werksbesitzern und zur anderen Hälfte von den Arbeitern 
(oder deren Vertretern — Knappschaftsältesten —), von den 
letzteren aus ihrer Mitte, gewählt. 
Beträgt die Zahl der Mitglieder einer Knappschaftskranken- 
kasse fünfhundert oder mehr versicherungspflichtige Mit- 
glieder, so kann die Kasse die Gewährung von lebenslänglichen 
Invalidenunterstützungen bei einer ohne grobes Verschulden 
eingetretenen Berufsinvalidität oder von Zuschüssen zu den 
reichsgesetzlich zu verwilligenden Invaliden- oder Altersrenten 
sowie die Gewährung von Unterstützungen an Witwen der 
Mitglieder auf Lebenszeit bzw. bis zur etwaigen Wiederver- 
heiratung, von Erziehungsbeihilfen für Kinder verstorbener 
Mitglieder und Invaliden bis zum zurückgelegten 14. Lebens- 
jahr und von außerordentlichen Unterstützungen in besonderen 
Fällen nach näherer Bestimmung ihres Statuts übernehmen. 
Das Statut bedarf in diesem Falle der Genehmigung des 
Ministeriums, A. d. I. Mehrere Knappschaftskrankenkassen 
können sich zur Durchführung der genannten Unterstützungen 
mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I., zu einer be- 
sonderen Knappschafts-Pensions- und Unter- 
stützungskasse durch übereinstimmenden Beschluß ihrer 
Generalversammlungen vereinigen, wenn die Zahl der ver- 
sicherungspflichtigen Mitglieder fünfhundert oder mehr beträgt. 
In diesem Falle ist für die Pensions- und Unterstützungskasse 
ein besonderes Statut zu errichten, welches der Genehmigung 
des Ministeriums, A. d. I., bedarf. 
Knappschaftskranken- und Knappschaftspensionskassen 
können sich zwecks Durchführung der reichsgesetzlichen Unfall-, 
Invaliditäts- und Altersversicherung sowie der vorerwähnten 
Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I, 
an in anderen deutschen Staaten bestehende oder zu gründende 
Knappschaftsvereine oder -verbände anschließen. Die Ge- 
nehmigung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. 
8 174. 
7. Die Bergwerksabgaben. 
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Ein- 
kommensteuergesetz bestimmten Steuer. Von der Heran-
	        
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