196 3. Abschnitt. Polizei.
anzusammeln. Der Vorstand wird zur einen Hälfte von den
Werksbesitzern und zur anderen Hälfte von den Arbeitern
(oder deren Vertretern — Knappschaftsältesten —), von den
letzteren aus ihrer Mitte, gewählt.
Beträgt die Zahl der Mitglieder einer Knappschaftskranken-
kasse fünfhundert oder mehr versicherungspflichtige Mit-
glieder, so kann die Kasse die Gewährung von lebenslänglichen
Invalidenunterstützungen bei einer ohne grobes Verschulden
eingetretenen Berufsinvalidität oder von Zuschüssen zu den
reichsgesetzlich zu verwilligenden Invaliden- oder Altersrenten
sowie die Gewährung von Unterstützungen an Witwen der
Mitglieder auf Lebenszeit bzw. bis zur etwaigen Wiederver-
heiratung, von Erziehungsbeihilfen für Kinder verstorbener
Mitglieder und Invaliden bis zum zurückgelegten 14. Lebens-
jahr und von außerordentlichen Unterstützungen in besonderen
Fällen nach näherer Bestimmung ihres Statuts übernehmen.
Das Statut bedarf in diesem Falle der Genehmigung des
Ministeriums, A. d. I. Mehrere Knappschaftskrankenkassen
können sich zur Durchführung der genannten Unterstützungen
mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I., zu einer be-
sonderen Knappschafts-Pensions- und Unter-
stützungskasse durch übereinstimmenden Beschluß ihrer
Generalversammlungen vereinigen, wenn die Zahl der ver-
sicherungspflichtigen Mitglieder fünfhundert oder mehr beträgt.
In diesem Falle ist für die Pensions- und Unterstützungskasse
ein besonderes Statut zu errichten, welches der Genehmigung
des Ministeriums, A. d. I., bedarf.
Knappschaftskranken- und Knappschaftspensionskassen
können sich zwecks Durchführung der reichsgesetzlichen Unfall-,
Invaliditäts- und Altersversicherung sowie der vorerwähnten
Unterstützungen mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I,
an in anderen deutschen Staaten bestehende oder zu gründende
Knappschaftsvereine oder -verbände anschließen. Die Ge-
nehmigung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden.
8 174.
7. Die Bergwerksabgaben.
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Ein-
kommensteuergesetz bestimmten Steuer. Von der Heran-