Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

2023 8. Abschnitt. Polizei. 
Behausung auf seine alleinigen Kosten veranstaltet oder 
zuläßt, oder auch ein solcher, welcher in einer Privatgesell- 
schaft ohne vollständige Musik und nur durch ein gelegent- 
liches oder zufälliges, durchaus nicht absichtliches Zusammen- 
treffen zustande kommt. Alle übrigen Tänze, auf welche diese 
Begriffsbestimmung keine Anwendung findet, sind als öffent- 
liche Tänze zu betrachten. Entstehen Zweifel darüber, ob 
ein Tanz den Privattänzen oder den öffentlichen beizuzählen 
sei, so haben die betreffenden Ortsbehörden darüber zu ent- 
scheiden. Die Tanzvergnügungen, welche am ersten Tage des 
Kirchweihfestes stattfinden, sind ohne Ausnahme von jeder 
Abgabe frei. Öffentliche Tänze dürfen nur dann abgehalten 
werden, wenn vor Beginn der Tanzbelustigungen die Er- 
laubnis zu deren Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde 
nachgesucht und in der vorgeschriebenen schriftlichen Form 
erteilt ist. Verpflichtet zur Einholung der polizeilichen Er- 
laubnis sind die Besitzer des Tanzlokals und bei Tänzen an 
öffentlichen Plätzen die Veranstalter der Tanzbelustigung. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die innerhalb des Ge- 
meindebezirks veranstalteten, der polizeilichen Genehmigung 
bedürfenden Tanzbelustigungen eine in die Gemeindekasse 
fließende Abgabe zu erheben, deren Höhe durch die Gemeinde- 
behörde bzw. die Gemeindeversammlung festgestellt wird, den 
Betrag von 10 Mk. aber nicht übersteigen darf. 
Wegen der Vorschriften, durch welche die Lustbarkeiten 
während der Zeiten der sonn- und festtäglichen Gottesdienste 
und während gewisser hoher Fest- und Bußzeiten der christ- 
lichen Kirche ausgeschlossen oder beschränkt werden, siehe 
S 19. 
Öffentliche Tänze und Lustbarkeiten, welche Sonnabends 
stattfinden, müssen spätestens Mitternacht geschlossen werden. 
Ausnahmen können bei besonderen Anlässen, z. B. bei pratrio- 
tischen Festen, am letzten Tage des Jahres usw. durch die 
Ortspolizeibehörde gestattet werden. 
Die V. vom 4. März 1822, 20. Oktober 1852 und 30. De- 
zember 1881 untersagen den Schulkindern der Volksschule 
den Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen und öffentlicher 
Gast- und Schanklokale und bedrohen Eltern, Vormünder und 
Aufseher sowie Wirte, welche Kindern der Volksschule der
	        
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