Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 205 
Vertrieb von Losen und Losabschnitten solcher Lotterien 
gesetzliche; Strafbestimmungen erlassen worden. (G. vom 
4. Januar 1906.) 
& 182. 
3. Kollektenwesen. 
Zur Vornahme von Hauskollekten ist die Genehmigung 
des Ministeriums, A. d. I, notwendig. Sammlungen von Geld- 
beträgen zu erlaubten Zwecken — auch mit Bidung von 
Spezialkomitees und Errichtung von Sammelstellen — sowie 
die Aufforderungen zur Einsendung von Geldbeträgen zu 
solchen Zwecken in den Zeitungen des Fürstentums bedürfen 
nicht besonderer behördlicher Genehmigung. (V. vom 25. Sep- 
tember 1884 und M.B. vom 24. Oktober 1884.) 
Durch die M.V. vom 3. August 1888 ist im Interesse der 
kirchlichen Ordnung eine einheitliche Festsetzung der Tage 
erfolgt, an welchen in der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche die herkömmlichen Kirchenkollekten abzuhalten sind. 
8 183. 
4. Änderung von Namen. 
Zur Beilegung oder Änderung eines Familiennamens so- 
wie zur Änderung eines im Geburtsregister eingetragenen Vor- 
namens ist landesherrliche Genehmigung erforderlich. Von 
der Genehmigung ist dem Standesamte beziehungsweise dem 
Pfarramte des Geburtsorts Mitteilung zu machen. (A.G. zum 
B.G.B. vom 11. Juli 1899.) 
& 184. 
5. Führung ausländischer akademischer Würden. 
Staatsangehörige des Fürstentums sowie diejenigen Per- 
sonen, welche zwar dem Fürstentum nicht angehören, in dem- 
selben aber ihren Wohnsitz haben oder sich vorübergehend 
zu Erwerbszwecken aufhalten, bedürfen, wenn sie außerhalb 
des Deutschen Reichs den Doktorgrad oder eine andere 
akademische Würde erworben haben, zur Führung des damit 
verbundenen Titels der Genehmigung des Ministeriums. (V. vom 
28. Februar 1900.)
	        
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