208 3. Abschnitt. Polizei.
Die Versicherungsgesellschafts-Agenten sind gehalten, ordent-
liche Bücher zu führen, aus denen deutlich zu ersehen ist,
welche Art von Geschäften und mit welchen Personen, in
welcher Weise und gegen welche Gebühren von ihnen aus-
geführt worden sind. (A.V. vom 25. September 1869 zur
G.O. vom 21. Juni 1869; M.V. vom 8. Juli 1864.)
Nach dem Reichsgesetze über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 bedürfen Versicherungs-
unternehmungen zum Geschäftsbetriebe der Erlaubnis der Auf-
sichtsbehörde; die Beaufsichtigung derselben wird, sofern ihr
Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Ge-
schäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt
ist, durch Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu be-
stellte Reichsbehörde ausgeübt.
Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen,
welche nach $ 2 und $ 3 Abs. 2 des genannten R.G. durch
Landesbehörden zu erfolgen hat, wird im Fürstentum durch
diejenigen Landratsämter ausgeübt, in deren Bezirken diese
Unternehmungen ihren Sitz haben. Demnach hat das Land-
ratsamt für diejenigen privaten Versicherungsunternehmungen,
welche nicht dem Aufsichtsamt des Reichs für Privatver-
sicherung unterstehen, über die Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetriebe, über die Genehmigung einer Änderung des
Geschäftsplanes usw. und insbesondere auch über die Unter-
sagung des Geschäftsbetriebes zu beschließen. In Fällen des
$ 84 des R.G. über die privaten Versicherungsunternehmungen
geht der Rekurs nach den Vorschriften der $$ 20, 21 der G.O.
an das Rekurskollegium für Gewerbesachen (s. $$ 11 u. 154).
— V. vom 16. August 1901. —
Im Fürstentum sind gemäß $ 120 des R.G. über die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 keine
Versicherungsgeschäfte durch Landesgesetz öffentlichen An-
stalten vorbehalten worden.
Bezüglich des Feuerversicherungswesens siehe $$ 108
und 109.