Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

208 3. Abschnitt. Polizei. 
Die Versicherungsgesellschafts-Agenten sind gehalten, ordent- 
liche Bücher zu führen, aus denen deutlich zu ersehen ist, 
welche Art von Geschäften und mit welchen Personen, in 
welcher Weise und gegen welche Gebühren von ihnen aus- 
geführt worden sind. (A.V. vom 25. September 1869 zur 
G.O. vom 21. Juni 1869; M.V. vom 8. Juli 1864.) 
Nach dem Reichsgesetze über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 bedürfen Versicherungs- 
unternehmungen zum Geschäftsbetriebe der Erlaubnis der Auf- 
sichtsbehörde; die Beaufsichtigung derselben wird, sofern ihr 
Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Ge- 
schäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt 
ist, durch Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu be- 
stellte Reichsbehörde ausgeübt. 
Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen, 
welche nach $ 2 und $ 3 Abs. 2 des genannten R.G. durch 
Landesbehörden zu erfolgen hat, wird im Fürstentum durch 
diejenigen Landratsämter ausgeübt, in deren Bezirken diese 
Unternehmungen ihren Sitz haben. Demnach hat das Land- 
ratsamt für diejenigen privaten Versicherungsunternehmungen, 
welche nicht dem Aufsichtsamt des Reichs für Privatver- 
sicherung unterstehen, über die Erteilung der Erlaubnis zum 
Geschäftsbetriebe, über die Genehmigung einer Änderung des 
Geschäftsplanes usw. und insbesondere auch über die Unter- 
sagung des Geschäftsbetriebes zu beschließen. In Fällen des 
$ 84 des R.G. über die privaten Versicherungsunternehmungen 
geht der Rekurs nach den Vorschriften der $$ 20, 21 der G.O. 
an das Rekurskollegium für Gewerbesachen (s. $$ 11 u. 154). 
— V. vom 16. August 1901. — 
Im Fürstentum sind gemäß $ 120 des R.G. über die pri- 
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 keine 
Versicherungsgeschäfte durch Landesgesetz öffentlichen An- 
stalten vorbehalten worden. 
Bezüglich des Feuerversicherungswesens siehe $$ 108 
und 109.
	        
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