Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

214 3. Abschnitt. Polizei. 
In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der G.O. vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 261) 
über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme 
des Handelsgewerbes — sind durch M.B. vom 18. März 1895 
eingehende Bestimmungen erlassen worden. Die Ortspolizei- 
behörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe be- 
treffenden Vorschriften durch besondere, bei den Gewerbe- 
unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmenden 
Revisionen und bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit 
sorgfältig zu überwachen. 
$ 194. 
12. Verfahren gegen Zigeuner. 
Um die umherziehenden Zigeuner und namentlich die 
größeren Zigeunerbanden tunlichst unter andauernde polizei- 
liche Kontrolle zu nehmen, ist vorgeschrieben, daß die Orts- 
polizeibehörden von dem Auftauchen von Zigeunerbanden in 
ihrem Bezirke auf dem schnellsten Wege der Gendarmerie 
Mitteilung zu machen und dem Landratsamte, möglichst unter 
Angabe der vermutlichen Reiserichtung, Anzeige zu erstatten 
haben. Die benachbarte Polizeibehörde, nach deren Bezirk 
sich die Bande wendet, ist zu benachrichtigen, und zwar auch 
dann, wenn der Bezirk nicht zum Fürstentum gehört. Ferner 
ist unter den Thüringischen Staaten eine dahingehende Verein- 
barung getroffen worden, daß die Gendarme der beteiligten 
Staaten sich gegenseitig bei dem Transporte von Zigeuner- 
banden Beistand leisten sollen, und daß der einen Transport 
begleitende Gendarm befugt sein soll, bei Überschreitung einer 
Landesgrenze die Begleitung bis zu der Übernahme der Bande 
durch den zuständigen Gendarmen fortzusetzen. 
Ausländischen Zigeunern ist der Wandergewerbeschein 
stets zu versagen. Denjenigen Zigeunern gegenüber, die in 
einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen, 
ist von der durch $ 61 der G.O. gegebenen Befugnis Gebrauch 
zu machen und der um Erteilung des Wandergewerbescheins 
Nachsuchende an die Behörde seines Wohnorts zu ver- 
weisen.
	        
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