214 3. Abschnitt. Polizei.
In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der G.O. vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 261)
über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme
des Handelsgewerbes — sind durch M.B. vom 18. März 1895
eingehende Bestimmungen erlassen worden. Die Ortspolizei-
behörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe be-
treffenden Vorschriften durch besondere, bei den Gewerbe-
unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmenden
Revisionen und bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit
sorgfältig zu überwachen.
$ 194.
12. Verfahren gegen Zigeuner.
Um die umherziehenden Zigeuner und namentlich die
größeren Zigeunerbanden tunlichst unter andauernde polizei-
liche Kontrolle zu nehmen, ist vorgeschrieben, daß die Orts-
polizeibehörden von dem Auftauchen von Zigeunerbanden in
ihrem Bezirke auf dem schnellsten Wege der Gendarmerie
Mitteilung zu machen und dem Landratsamte, möglichst unter
Angabe der vermutlichen Reiserichtung, Anzeige zu erstatten
haben. Die benachbarte Polizeibehörde, nach deren Bezirk
sich die Bande wendet, ist zu benachrichtigen, und zwar auch
dann, wenn der Bezirk nicht zum Fürstentum gehört. Ferner
ist unter den Thüringischen Staaten eine dahingehende Verein-
barung getroffen worden, daß die Gendarme der beteiligten
Staaten sich gegenseitig bei dem Transporte von Zigeuner-
banden Beistand leisten sollen, und daß der einen Transport
begleitende Gendarm befugt sein soll, bei Überschreitung einer
Landesgrenze die Begleitung bis zu der Übernahme der Bande
durch den zuständigen Gendarmen fortzusetzen.
Ausländischen Zigeunern ist der Wandergewerbeschein
stets zu versagen. Denjenigen Zigeunern gegenüber, die in
einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen,
ist von der durch $ 61 der G.O. gegebenen Befugnis Gebrauch
zu machen und der um Erteilung des Wandergewerbescheins
Nachsuchende an die Behörde seines Wohnorts zu ver-
weisen.