Das Armenwesen. 217
zunächst zur Aufnahme von Kindern aus dem Fürstentum.
Daneben ist sie auch für Zöglinge aus anderen Staaten be-
stimmt, insoweit die Räume und die Verhältnisse es gestatten.
s 197.
P. Armenwesen.
l. Armenverbände.
Organe der öffentlichen Armenpflege sind die Armenver-
bände. In der Regel bildet jede Gemeinde bzw. jeder Guts-
bezirk einen solchen; es können jedoch auch mehrere Ge-
meinden zu einem einheitlichen Armenverbande (Gesamt-
Armenverbande) vereinigt werden. Die Verfassung der Gesamt-
Armenverbände wird durch statutarische Vorschriften geregelt,
deren Vereinbarung den beteiligten Ortsarmenverbänden über-
lassen bleibt. Normativbestimmungen sind nicht gegeben, doch
hat das Ministerium, A. d. I., das Statut zu bestätigen. Das
ganze Fürstentum bildet einen Landarmenverband. (V. vom
23. Juni 1871.)
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2. Zur Entscheidung von Streitsachen, welche gegen einen
Armenverband des Fürstentums von einem anderen deutschen
Armenverbande erhoben werden, beziehungsweise von Streitig-
keiten unter Armenverbänden des Fürstentums ist in Rudol-
stadt eine aus drei Mitgliedern bestehende Behörde eingesetzt,
welche den Namen „Deputation für das Heimatwesen“
führt. Von diesen Mitgliedern muß eins dem Richterstande
angehören.
Das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände ist
durch das Ausführungsgesetz vom 23. Juni 1871 zum R.G. über
den Unterstützungswohnsitz geregelt. Dieses Ausführungsgesetz
schließt sich im allgemeinen den Bestimmungen über das Streit-
verfahren des einschlagenden Preußischen Ausführungsgesetzes
an, hat aber die wichtige Abweichung, daß bei allen Streitig-
keiten unter Armenverbänden des Fürstentums dem kontradik-
torischen Hauptverfahren ein obligatorischer Sühneversuch vor-
ausgehen muß. Zur Herbeiführung dieses Sühneversuchs hat
sich der den Anspruch erhebende Armenverband an das Land-