Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

218 3. Abschnitt. Polizei. 
ratsamt des Bezirks, welchem der in Anspruch genommene 
Armenverband angehört, zu wenden und das Landratsamt hat 
die Ausgleichung der Streitigkeit in geeigneter Weise zu ver- 
suchen, ist auch berechtigt, die Beteiligten zur mündlichen 
Verhandlung vorzuladen, sie über die Sache zur Feststellung 
der Streitpunkte zu vernehmen und ihnen nach seinem Er- 
messen Vorschläge zu machen. Findet eine Einigung statt, 
so ist dieselbe urkundlich festzustellen und demnächst im Ver- 
waltungswege vollstreckbar. Schlägt der Sühneversuch fehl, 
so hat das Landratsamt darüber eine Bescheinigung zu erteilen, 
welche der Klagschrift beizufügen ist, widrigenfalls letztere 
von der Deputation zurückgewiesen wird. 
Auf Grund des G. vom 10. Dezember 1873 sind die für 
den Betrag der Erstattungsforderungen zwischen inländischen 
Armenverbänden maßgebenden Tarife durch die M.B. vom 
28. März 1879 bzw. 30. März 1882 festgesetzt. Nach denselben 
darf gefordert werden: für die Verpflegung eines erkrankten 
oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 oder 
mehr Jahren für jeden Tag der Verpflegung 80 Pfg., für die 
notwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung, 
einschließlich der Kosten für Arzthonorar und für gereichte 
Arzneien oder sonstige Heilmittel, für jeden Tag 20 Pfg., für 
die Beerdigung einer Person von 14 und mehr Jahren bis 
15 Mk., einer Person unter 14 Jahren bis 9 Mk. Neben den 
Tarifsätzen von 80 Pfg. und 20 Pfg. für jeden Tag können 
die Kosten für gelieferte notwendige Kleider besonders be- 
rechnet und zur Erstattung liquidiert werden, ingleichen auch 
erhebliche außerordentliche Mehraufwendungen, die in Ver- 
wundungsfällen oder bei schweren oder ansteckenden Krank- 
heiten notwendig geworden sind. 
Die Entscheidung der Deputation erfolgt gebührenfrei, 
dem unterliegenden Teile werden nur die baren Auslagen 
des Verfahrens, die baren Auslagen des obsiegenden Teiles, 
mit Einschluß des für denselben in der öffentlichen Sitzung auf- 
tretenden Bevollmächtigten zur Last gelegt. Alle zu er- 
stattenden Kosten werden von der Deputation endgültig fest- 
gesetzt. 
Die zweite Instanz in Streitsachen der Armenverbände 
bildet das Bundesamt für das Heimatwesen nach dem
	        
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