540 Erster Theil. Neunter Titel.
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vom 21. April 1863 (Entsch. Bd. XLIX, S. 119). Wird gerreiurechtlich für irrig erklärt. Unter-
holzuer, Verjährungslehre, Bd. I, §. 118; v. Savigny, System, Bd. V. S. 243, S. 321.
81) Zu einer Klageanmeldung, welche den Lauf der Lersährung zu unterbrechen geeignet sein
soll, gehört nothwendig die namemtliche Bezeichnung des Beklagten. Bei mehreren, keine Korporation bil-
denden Beklagten ist daher auch eine allgemeine, nicht namentliche Bezeichnung, z. B. „sämmtliche Einsassen
eines Dorfes“, nicht genügend, vielmehr gegen die nicht genanmen unwirksam. Pr. des Obertr. 2148, v.
27. Sepibr. 1849. (Entsch. Bd. XVIII, S. 160.) Dieser Satz wird aber nicht anzuwenden fein auf Gewerk-
schaften, deren Bezeichnung unter der Kollektivbenennung „Gewerkschaft der Steinkohlengrube NN.“
ebenso genügt wie die Firma einer Handlungsgesellschaft. — (3. A.) „Bei der Frage: ob eine erhobene
Kage die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen habe, kommt auch das Fundament dieser Klage in
Betracht,“ sagt das Obertr. in einem Erk. vom 30. Januar 1854 (Emsch. Bd. XXVII, S. 318, u.
Arch. f. Rechtsöf. Bd. XI. S. 285); die Klageanmeldung soll darnach mit den Erfordernissen des S. 2,
I. 4 der A. G O. versehen sein. Zu solcher Kasuistik führt bloß die durch die Verachtung der s. g.
Klageformeln, d. h. des jedem Rechtsgeschäfte oder Anspruche eigenthümlichen Klagrechts, entstandene
Rechksunsicherheit. Es ist nicht zweifelhaft, daß die Berjährung nur derjenigen Klage (nctio), von welcher
durch Anmeldung oder Anbringung Gebrauch gemacht wird, unterbrochen ist. (4. A.) Durch die bloße
Provokation auf Ablösung des Zehntrechtes wird die Verjährung der Zehntrückstande nicht unterdrochen;
es bedarf dazu vielmehr der ausdrücklichen Anmeldung dieser Rückstände Erk. des Obertr. vom
4. Juni 1863 (Arch. f. Rechref. Bd. Xl.IX. S. 237). (4. A.) Zur Anmeldung ist ebenso wie zur Klage
gehörige Legitimation ersorderlich. Der Legitimationsmangel des Klägers im Vorprozesse bewirkt da-
her, daß die Vorklage auch nicht als Aumeldung des Anspruchs erachtet werden darf. Erk. des Obertr.
vom 30. Juni 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXI. S. 332). — Auch durch Anmeldung der Klat
gegen den verstorbenen Schuldner wird die Verjährung der Klage nicht unterbrochen. Erk. dess.
v. 9. Januar 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI. S. 131). Nur gegen die in der Klage als Bekl. bezeich-
nete Person wird die angemeldete Klage unterbrochen. Daher unterbricht z. B. eine Klage, ange-
stellt gegen A., vertreten durch seinen Generalbevollmächtigten B., die Verjährung gegen den B. nicht.
Erk. dess. v. 6. November 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXII. S. 296).
(4. A.) In einem Erk. v. 17. Dezember 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. III. S. 371) hat das Ober-
tribunal den Satz behauptet, daß gegen den, dem Glaubiger unbekannten wirklichen Schuldner die
Verjährung durch Anmeldung der Klage gegen den vermeintlichen Schuldner unterbrochen werde. Das
ist keine Rechtswahrheit. Die Klagverjährung tritt zwar gegen den dem Gläubiger unbekannten Schuldner
nicht ein; dies ist aber keine Wirkung der Klageanmeldung gegen einen Unrechten; vielmehr ist der
Grund ein anderer. Oben, §. 516 und die Anm. 19 dajzu.
Durch bloße Litisdenunziation wird, insofern dieselbe nicht ein Anerkenntniß zur Folge hat, der
Lauf der Verjährung nicht unterbrochen. Pr. 995, v. 6. März 1841. (3. A. Der Say ist aus ju-
ristischen Gründen wohl gerechtfertigt. Das Plenum des Obertr. aber hat denselben durch Beschluß
v. 6. Juni 1853 (Pr. 2451), gegen den übereinstimmenden Antrag beider Referenten, verworfen und
dafür den Satz angenommen: „Die Luiedenunziation unierbricht die Verjährung der von dem Litis-
denunzianten gegen den Litisdenunziaten anzustellenden Regreßklage.“" (J.M. Bl. S. 310 und Endsch.
Bd. XXV. S. 325.) Der Satz läßt sich juristisch nicht begründen und ist auch entbehrlich. Der ju-
ristische Grund ist dargestellt durch die Behauptung, daß das Gesetz allein auf die bei dem Richter ge-
schebene Kundgebung, den Auspruch geltend machen zu wollen, in Beziehung auf die Unterbrechung
der Verjährung Gewicht lege. Bewiesen wird dies aus dem §. 561 nach einem arg. a eontrario. daß
schon eine gerichtliche Mahnung unterbreche. Es ist schon eine mißliche Sache, einen Rechtsgrund
oder Rechtssatz durch das sehr trügerische arg. a contrario beweisen zu wollen, und man fordert nicht
zuviel, wenn man jenen Rechtsgrund besser nachgewiesen verlangt. Läßt man denselben aber auch da-
bin gestellt sein, so fehlt doch der Nachweis des geschichtlicen Momeuts ganz. Eine Behauptung wird
dafür gegeben, die Behauptung nämlich: daß in der Litisdenunziation die fr. Kundgebung bei dem
Richter, den Anspruch geltend machen zu wollen, enthalten sei — daß in der Litisdenunziation eine
solche Mahnung, resp. eine Klageanmeldung virtualiter enthalten sei. Das ist nicht einzuräumen.
Die Litisdenunziation geschieht gar nicht dem Richter wie die Klageanmeldung, sie geschieht dem Ge-
währemanne, und es ist eine in dem Bevormundungsprinzipe liegende Zusälligkeit, daß dabei der
Richrer die Rolle des Briefträgers hat. Dadurch wird im Wesentlichen nichts geändert. Bei der
erichtlichen Mahnung dat zwar der Richter dieselbe Stellung, aber einestheils ist es, wie ge-
agt, noch zu erweisen, daß die gerichtlich insinuirte Mahnung die Verjährung unterbricht, anderen-
theils hat die Litisdenunziation einen ganz anderen Inhalt und Gegenstand als die Mahnung. Die
Mahnung macht eine bestimmte Forderung unmittelbar und geradezu geltend. Die Luiedenunziation
fordert aber nur zum Beistande behufs Abwehr des Anspruchs eines Drinen auf. Wo ist da die
Kundgebung bei dem Richter, den Anspruch (welchen?) geltend machen zu wollen? Die Gleichstellung
der Lutisdenunziation mit der Mahnung und gar mit der Klageanmeldung ist sonach naturwidrig und
damit fällt die Begründung des neuen vermeintlichen Rechtsgrundsatzes zusammen. Außerdem aber
nin entgegen die von der Minderheit geltend gemachte rechtliche Natur der Verjährung und deren
Unterbrechung als rein positiver Institute: dabei ist keine Analogie zulässig, die Berjährung ist nur