150 3. Abschnitt. Polizei.
Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (R.G.Bl.
1906 S. 287) und des Schlußprotokolls dazu vom gleichen
Tage (R.G.Bl. 1906 S. 309) die V. vom 1. November 1907
und die M.V. vom 20. Dezember 1907 erlassen worden.
8 128.
II. Verbesserung der Rindriehzucht.
Die zur Zucht benutzten und insbesondere die von den
Gemeinden zu haltenden Zuchtstiere werden alljährlich späte-
stens bis Mitte Februar von einer vom Landratsamte ce-
bildeten, aus zwei Landwirten und einem Tierarzt oder aus
drei Landwirten gebildeten Prüfungskommission untersucht.
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterschreibende Bescheinigung
aufzunehmen, welche eine genaue Beschreibung des unter-
suchten Zuchtstieres nach Rasse, Größe, Farbe und Alter
enthält. Wird der untersuchte Stier für tauglich erklärt, so
erteilt das Landratsamt dem Besitzer desselben auf Grund
der erwähnten Bescheinigung ein Zeugnis und zwar in der
Regel auf die Zeit vom 1. April des laufenden bis zum
1. April des folgenden Jahres. Erklärt die Prüfungskom-
mission einen Zuchtstier für untauglich, so darf derselbe zur
Zucht nicht weiter verwendet werden. Die Besitzer nicht ge-
prüfter oder von der Prüfungskommission verworfener oder
endlich solcher Stiere, für welche der Erlaubnisschein abze-
laufen ist, verfallen, wenn sie von denselben Kühe bedecken
lassen, in Strafe. (V. vom 30. April 1863.)
$ 129.
III. Tierheilkunde, Tierärzte, Bezirkstierärzte.
Die Tierheilkunde darf jedermann an jedem Orte aus-
üben; nur darf er sich nicht, wenn ihm nicht die tierärztliche
Approbation erteilt ist, als Tierarzt oder mit einem gleich-
lautenden Titel bezeichnen. Infolge eines mit der Königlich
Sächsischen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrags ist den
Angehörigen des Fürstentums der Besuch und die Benutzung
der Tierarzneischule zu Dresden zum Studium der Tierheil-