Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

150 3. Abschnitt. Polizei. 
Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (R.G.Bl. 
1906 S. 287) und des Schlußprotokolls dazu vom gleichen 
Tage (R.G.Bl. 1906 S. 309) die V. vom 1. November 1907 
und die M.V. vom 20. Dezember 1907 erlassen worden. 
8 128. 
II. Verbesserung der Rindriehzucht. 
Die zur Zucht benutzten und insbesondere die von den 
Gemeinden zu haltenden Zuchtstiere werden alljährlich späte- 
stens bis Mitte Februar von einer vom Landratsamte ce- 
bildeten, aus zwei Landwirten und einem Tierarzt oder aus 
drei Landwirten gebildeten Prüfungskommission untersucht. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine von den Mitgliedern 
der Prüfungskommission zu unterschreibende Bescheinigung 
aufzunehmen, welche eine genaue Beschreibung des unter- 
suchten Zuchtstieres nach Rasse, Größe, Farbe und Alter 
enthält. Wird der untersuchte Stier für tauglich erklärt, so 
erteilt das Landratsamt dem Besitzer desselben auf Grund 
der erwähnten Bescheinigung ein Zeugnis und zwar in der 
Regel auf die Zeit vom 1. April des laufenden bis zum 
1. April des folgenden Jahres. Erklärt die Prüfungskom- 
mission einen Zuchtstier für untauglich, so darf derselbe zur 
Zucht nicht weiter verwendet werden. Die Besitzer nicht ge- 
prüfter oder von der Prüfungskommission verworfener oder 
endlich solcher Stiere, für welche der Erlaubnisschein abze- 
laufen ist, verfallen, wenn sie von denselben Kühe bedecken 
lassen, in Strafe. (V. vom 30. April 1863.) 
$ 129. 
III. Tierheilkunde, Tierärzte, Bezirkstierärzte. 
Die Tierheilkunde darf jedermann an jedem Orte aus- 
üben; nur darf er sich nicht, wenn ihm nicht die tierärztliche 
Approbation erteilt ist, als Tierarzt oder mit einem gleich- 
lautenden Titel bezeichnen. Infolge eines mit der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrags ist den 
Angehörigen des Fürstentums der Besuch und die Benutzung 
der Tierarzneischule zu Dresden zum Studium der Tierheil-
	        
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