Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Behördenorganismus. 13 
Behördenorganismus. 
8 6. 
A. Die Verwaltung. 
I. Oberste Landesverwaltungsbehörde. 
Der Fürst übt die Regierung durch die Landesbehörden 
aus. Die höchste Regierungsbehörde des Landes für alle 
Zweige der Staatsverwaltung ist das Ministerium, mit dem 
Sitze in Rudolstadt. Dasselbe führt die oberste Aufsicht über 
die gesamte Verwaltung des Landes und bildet die oberste 
Beschwerdeinstanz. Außerdem bearbeitet dasselbe diejenigen 
speziellen Angelegenheiten, die ihm durch die V. vom 
30. April 1853 und durch sonstige gesetzliche Bestimmungen 
besonders überwiesen werden. Zum Ressort des Ministeriums 
gehören insbesondere: die Bearbeitung sämtlicher Angelegen- 
heiten des fürstlichen Hauses und des Landtags, der Verkehr 
mit dem Reiche und den fremden Staaten und die Militär- 
angelegenheiten. Auch sind im Ministerium in allen Fällen, 
in denen die unmittelbare Genehmigung des Fürsten 
erforderlich ist, die zur höchsten Sanktion vorzulegenden Be- 
schlüsse vorzubereiten. Der unmittelbaren Genehmigung des 
Fürsten sind ausdrücklich vorbehalten: alle Beschlüsse in 
Angelegenheiten des fürstlichen Hauses; die mit anderen 
Staaten abzuschließenden Verträge; Landtagsangelegenheiten; 
alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Dienst- und Ver- 
waltungsvorschriften, soweit die Befugnis zum Erlaß der 
letzteren nicht durch spezielle Bestimmungen den einzelnen 
Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder sich aus 
dem bestehenden Ressortverhältnisse von selbst versteht; alle 
Begnadigungen in Strafsachen, und zwar sowohl Straferlasse 
wie Strafverwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme 
derjenigen Ordnungsstrafen, die von den Justiz- und Ver- 
waltungsbehörden in Ausübung der ihnen zustehenden Ordnungs- 
polizei verhängt sind; ferner alle Anstellungen und Entlassungen 
fürstlicher Diener, der Diener der Kirche und der Schule, 
soweit deren Annahme und Entlassung nicht der vorgesetzten 
Dienstbehörde ausdrücklich übertragen ist; Gnadengeschenke; 
sodann alle Bewilligungen von \Vartegeldern und Pensionen
	        
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