Behördenorganismus. 13
Behördenorganismus.
8 6.
A. Die Verwaltung.
I. Oberste Landesverwaltungsbehörde.
Der Fürst übt die Regierung durch die Landesbehörden
aus. Die höchste Regierungsbehörde des Landes für alle
Zweige der Staatsverwaltung ist das Ministerium, mit dem
Sitze in Rudolstadt. Dasselbe führt die oberste Aufsicht über
die gesamte Verwaltung des Landes und bildet die oberste
Beschwerdeinstanz. Außerdem bearbeitet dasselbe diejenigen
speziellen Angelegenheiten, die ihm durch die V. vom
30. April 1853 und durch sonstige gesetzliche Bestimmungen
besonders überwiesen werden. Zum Ressort des Ministeriums
gehören insbesondere: die Bearbeitung sämtlicher Angelegen-
heiten des fürstlichen Hauses und des Landtags, der Verkehr
mit dem Reiche und den fremden Staaten und die Militär-
angelegenheiten. Auch sind im Ministerium in allen Fällen,
in denen die unmittelbare Genehmigung des Fürsten
erforderlich ist, die zur höchsten Sanktion vorzulegenden Be-
schlüsse vorzubereiten. Der unmittelbaren Genehmigung des
Fürsten sind ausdrücklich vorbehalten: alle Beschlüsse in
Angelegenheiten des fürstlichen Hauses; die mit anderen
Staaten abzuschließenden Verträge; Landtagsangelegenheiten;
alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Dienst- und Ver-
waltungsvorschriften, soweit die Befugnis zum Erlaß der
letzteren nicht durch spezielle Bestimmungen den einzelnen
Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist oder sich aus
dem bestehenden Ressortverhältnisse von selbst versteht; alle
Begnadigungen in Strafsachen, und zwar sowohl Straferlasse
wie Strafverwandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme
derjenigen Ordnungsstrafen, die von den Justiz- und Ver-
waltungsbehörden in Ausübung der ihnen zustehenden Ordnungs-
polizei verhängt sind; ferner alle Anstellungen und Entlassungen
fürstlicher Diener, der Diener der Kirche und der Schule,
soweit deren Annahme und Entlassung nicht der vorgesetzten
Dienstbehörde ausdrücklich übertragen ist; Gnadengeschenke;
sodann alle Bewilligungen von \Vartegeldern und Pensionen