Behördenorganismus. A
2. Die Hauptlandeskasse. Diese umfaßt alle Ein-
nahmen und Ausgaben des gesamten Staatshaushaltes. Die
Erhebung der Einnahmen und Bestreitung der Ausgaben er-
folgt auf Grund von Etats und allgemeinen oder besonderen
Anweisungen der obersten Landesverwaltungsbehörden. Die
Hauptlandeskasse erhebt unmittelbar nur die in der Dienst-
anweisung vom 23. Juli 1860 des näheren bezeichneten Gelder;
alle übrigen Einnahmen werden von den Spezialkassen erhoben
und summarisch an die Hauptlandeskasse abgeliefert.
3. Die Rent- und Steuerämter bzw. Steuer-
ämter erheben resp. verwalten nach näherer Anweisung
innerhalb ihrer Bezirke die Einkünfte des Landes- und Kameral-
vermögens und bestreiten alle mit dieser Verwaltung ver-
bundenen Ausgaben.
4. Das Erbschaftssteueramt, mit dem Sitze in
Rudolstadt, ist auf Grund des $ 34 des Reichserbschaftssteuer-
gesetzes zur Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens für das
ganze Gebiet des Fürstentums errichtet. Die Obliegenheiten
der Oberbehörde, der das Erbschaftssteueramt untersteht,
sind — ebenso wie die gesamten Geschäfte der Direktivbehörde
in Reichsstempelangelegenheiten und hinsichtlich der statisti-
schen Gebühr (R.G. vom 3. Juni 1906 bzw. 7. Februar 1906
in Verbindung mit der M.B. vom 31. März 1908) — für den
Umfang des Fürstentums dem Generaldirektor des Thüringischen
Zoll- und Steuervereins in Erfurt übertragen. Zur Ausführung
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 sind die M.V.
vom 11. Juli 1906 und 12. Dezember 1906 erlassen worden.
5. Die Landeskreditkasse hat den Zweck, den
Kreditverkehr, insbesondere den Realkredit im Lande zu
fördern. Sie ist eine Staatsanstalt, steht unter der Garantie
des Staates, genießt die Rechte einer juristischen Person und
hat ihren Sitz in Rudolstadt. Sie wird durch eine staatliche
Behörde, „den Vorstand der Landeskreditkasse“, verwaltet,
welcher aus zwei Mitgliedern besteht. Dem Landtage steht
über die Verwaltung der Landeskreditkasse die gleiche Kon-
trolle zu wie hinsichtlich der Verwaltung der Staatseinkünfte.
Die Überschüsse der Landeskreditkasse, soweit sie nicht zur
Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ansammlung eines
mindestens zwei Prozent der aufgenommenen Kapitalien be-