98 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
II. Klasse 25 Mk. und in der I. Klasse 50 Mk. Die Fest-
stellung erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungs-
behörde; die Beschwerde geht an das Ministerium, A.d.F.
welches endgültig entscheidet. (G. vom 7. März 1893.)
Die Wandergewerbesteuer wird von dem Landrate
bei Ausstellung der Wandergewerbescheine festgesetzt. ($ 1
Abs. 2 und $ 62 Abs. 2 des G. vom 7. März 1893 in Ver-
bindung mit $ 16 Abs. 2 Ziff. 3 des G. vom 15. Februar 1868,
$ 8 der A.V. hierzu vom 26. Februar 1868 und M.V. vom
8. Juli 1864.) Gegen die Höhe der festgestellten \Vander-
gewerbesteuer ist Beschwerde an das Ministerium, A.d.I,,
zulässig. Die Zuständigkeit der Gemeindevorstände zur Aus-
stellung von Wandergewerbescheinen und damit zu der Fest-
setzung der Steuer ist aufgehoben. (M.B. vom 21. Juli 1834.)
Wegen der Bergwerkssteuern siehe $ 174.
8 15.
II. Die allgemeine Einkommensteuer ist die wichtigste
Steuer im Fürstentum. Nach den Voranschlägen des Jahres
1906 betrug sie 461500 Mk., auf den Kopf 4,760.
Die Einkommensteuer liest auf dem Gesamteinkommen
des Steuerpflichtigen, stamme es nun aus Grundvermögen
(einschließlich der Pachtungen von Grundbesitz), Kapitalver-
mögen, Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues,
gewinnbringender Beschäftigung oder aus irgendeiner sonstigen
Einnahmequelle. Von der Einkommensteuer sind befreit: die
Mitglieder des fürstlichen Hauses, das Militäreinkommen der
Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes und aller
Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer
Mobilmachung, Stipendien für Unterricht und Bildung, wenn
solche nur auf bestimmte Jahre bewilligt sind, und ferner die-
jenigen Personen, welche ihren Unterhalt ganz oder zum
größten Teile im Wege der öffentlichen Armenpflege be-
ziehen.
Das Einkommensteuergesetz vom 31. Mai 1902 und die
Verordnung vom 31. März 1903, betreffend die Ausführung
des Einkommensteuergesetzes, enthalten genaue Bestimmungen
darüber, wie im einzelnen das steuerpflichtige Einkommen be-
rechnet wird.