30 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
und je nach der Größe der betreffenden Gemeinde aus vier
bis zwölf von den Organen der Gemeindeverwaltung zu
wählenden Mitgliedern. In Gemeinden über 1000 Einwohner
treten den Ortskommissionen außerdem vom : Ministerium
widerruflich zu ernennende Mitglieder hinzu, deren Zahl in
der Stadt Rudolstadt drei, in den übrigen Gemeinden zwei
beträgt. Für jede vereinigte Ortskommission ernennt das
Ministerium den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Den
Ortskommissionen liegt die Veranlagung der steuerpflichtigen
physischen Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu
1400 Mk. ob. Diese Veranlagung unterliegt der Nachprüfung
und Festsetzung durch den Veranlagungskommissar,
welcher vom Ministerium für den Umfang des Fürstentums
ernannt wird und seinen dienstlichen Wohnsitz in Rudol-
stadt hat.
Für jeden Landratsamtsbezirk im Fürstentum ist eine
Bezirkskommission am Sitze des Landratsamts gebildet.
Vom Ministerium können auch für Teile eines Landratsamts-
bezirks Bezirkskommissionen gebildet werden. Die Bezirks-
kommissionen stehen unter dem Vorsitze des Veranlagungs-
kommissars und werden aus vom Ministerium widerruflich zu
ernennenden und aus gewählten Mitgliedern gebildet; die
Wahl der letzteren geschieht durch den Landrat und die Ge-
meindevorstände der sechs volkreichsten Gemeinden des Be-
zirks. Den Bezirkskommissionen liegt die Veranlagung aller
Steuerpflichtigen ob, insoweit dieselbe nicht den Ortskommis-
sionen übertragen ist, sowie die Veranlagung derjenigen Steuer-
pflichtigen, deren Steuerstufen von den Ortskommissionen be-
stimmt, aber von dem Veranlagungskommissar beanstandet
worden sind. Der letztere hat über die Vermögensverhältnisse
der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten ein-
zuziehen.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl den
Steuerpflichtigen als auch dem Veranlagungskommissar binnen
vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Be-
rufungskommission zu. In der Berufung müssen, bei
Vermeidung der Abweisung, die Gründe angegeben werden.
aus welchen die Veranlagung angefochten wird. Die Berufungs-
kommission wird für den Umfang des Fürstentums gebildet