Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

30 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
und je nach der Größe der betreffenden Gemeinde aus vier 
bis zwölf von den Organen der Gemeindeverwaltung zu 
wählenden Mitgliedern. In Gemeinden über 1000 Einwohner 
treten den Ortskommissionen außerdem vom : Ministerium 
widerruflich zu ernennende Mitglieder hinzu, deren Zahl in 
der Stadt Rudolstadt drei, in den übrigen Gemeinden zwei 
beträgt. Für jede vereinigte Ortskommission ernennt das 
Ministerium den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Den 
Ortskommissionen liegt die Veranlagung der steuerpflichtigen 
physischen Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu 
1400 Mk. ob. Diese Veranlagung unterliegt der Nachprüfung 
und Festsetzung durch den Veranlagungskommissar, 
welcher vom Ministerium für den Umfang des Fürstentums 
ernannt wird und seinen dienstlichen Wohnsitz in Rudol- 
stadt hat. 
Für jeden Landratsamtsbezirk im Fürstentum ist eine 
Bezirkskommission am Sitze des Landratsamts gebildet. 
Vom Ministerium können auch für Teile eines Landratsamts- 
bezirks Bezirkskommissionen gebildet werden. Die Bezirks- 
kommissionen stehen unter dem Vorsitze des Veranlagungs- 
kommissars und werden aus vom Ministerium widerruflich zu 
ernennenden und aus gewählten Mitgliedern gebildet; die 
Wahl der letzteren geschieht durch den Landrat und die Ge- 
meindevorstände der sechs volkreichsten Gemeinden des Be- 
zirks. Den Bezirkskommissionen liegt die Veranlagung aller 
Steuerpflichtigen ob, insoweit dieselbe nicht den Ortskommis- 
sionen übertragen ist, sowie die Veranlagung derjenigen Steuer- 
pflichtigen, deren Steuerstufen von den Ortskommissionen be- 
stimmt, aber von dem Veranlagungskommissar beanstandet 
worden sind. Der letztere hat über die Vermögensverhältnisse 
der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl den 
Steuerpflichtigen als auch dem Veranlagungskommissar binnen 
vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Be- 
rufungskommission zu. In der Berufung müssen, bei 
Vermeidung der Abweisung, die Gründe angegeben werden. 
aus welchen die Veranlagung angefochten wird. Die Berufungs- 
kommission wird für den Umfang des Fürstentums gebildet
	        
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