702 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 428. Was bei Wechsel-Indossirungen — Rechtens sei, ist gehörigen Orts
bestimmt. (Th. II, Tit. 8, Abschnitt 8.)
8. 429. Auch bei andem cedirten Forderungen darf der Cedent für die Sicher-
heit nicht haften, sobald der Cessionarius die Forderung für eine geringere Summe,
als ihr Betrag ist, an sich gebracht, und sich die Gewährsleistung nicht ausdrücklich
vorbedungen hat.
§. 430. Außer diesen Fällen (S§. 427, 4128, 429) haftet der Cedent auch für
die Sicherheit? 1) der abgetretenen Forderung, wenn ihm nicht die Gewährsleistung
für vollständig berichtigt atteftirt dat, zu belangen. Erk. des Obertr. vom 13. und 18. Män 1856
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXI, S. 26). — (5. A.) Der Gläubiger einer Hypothekenforderung, in dessen
Person Forderungsrecht und persönliche Schuld unter Ausschluß der sonstigen Wirkungen der Konfu-
sion (Anh. §. 52) vereinigt ist, erscheint aber berechtigt, die Hypothek unter ausdrücklichem Ausschluß
seiner persönlichen Hastung weiter zu cediren. Erk. dess. vom 4. Januar 1864 (Archiv für Rechtsf.
Bd. IIII. S. 50). Also auch Cession „Hohne Obligo“. Ein neuer Fall einer Forderung ohne cinen
persönlichen Schuldner.
(4. A.) Der Eigemhümer eines Grundstücks, welcher cine auf demselben eingetragene Forderung
bezahlt und an einen Dritten weiter Überträgt, ist dem Cessionar für die cedirte Forderung nicht per-
söntich verhaftet. Erk. des Obertr. vom 10. Mai 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IX, S. 158). Dabei
ist vorauszusetzen, daß der cedirende Besitzer nicht ursprünglicher persönlicher Schuldner sei. S. unten,
Anm. 6, Nr. II, 3, lit. a zu §. 52 des Anh. zu 9. 484, Tit. 18.
61) Die Hastung für die Sicherheit (Bonität, Güte) ist hiernach ein Naturale des der Cession
zum Grunde liegenden Nechegeschäfts. das gerade Gegemheil des R. R. L. 4 und 5 D. de bered.
vel. sct. vend. (XVIII, 4); L. 71, 5. 3 D. de evict. (XXI. 2). Deshalb sand die Satzung von
Anfang Gegner. Suarez hielt sie aber aufrecht und suchte sie bei der revis. monitor. zu begründen.
Er sagte: „Die Sachr ist allerdings sehr zweifelhaft. Ex natara nagetil, ex intentfione praesumta.
contrahentium und ex analogia juris ist wohl anzunehmen, daß die im Emwurse adoptirte neue
Theorie ihre Richtigkeit habe. Eine inexigible Forderung ist so gut, wie gar keine, und da nicht zu
präsumiren ist, daß Jemand, der erwas kauft, die Gefahr, der rei emtso niemals genußbar zu wer-
den, Übernehmen wolle, so ist es Sache des Verkäufers, wenn er diese Gefahr auf den emtorem de-
volviren will, sich darüber deutlich auszudrücken, id est, sich die Gewädrleistung promittiren zu lassen.
(Im Gegentheil, den Erlaß!) Wissen beide Theile, daß die Sicherheit des vomlnis ermil bedenklich
sei, id est, wenn solches ausdrücklich als zweifelhaft angegeben worden, so ist eine bloße emtio spel
vorhanden und die Sache muß aledann nach der Lehre von gewagten Geschäften beurtheilt werden.
Alle die Besorgnisse der Herren Monenten wegen der aus dem angenommnenen Prinzipio entstehenden
Prozesse ktreten auch ein, wenn man das Gegentheil annimmt, sodald sich der Cessionarius bonitatem
nominis ausbrücklich versprechen läßt, welches man ihm doch nicht wehren kann, nnd ülberhaupt ist es
einmal nicht möglich, aller Beranlassung zu Prozessen durch das Gesetz vorzubengen. De regulas kenmt
doch der Cedent die Umstände seines bisherigen Schuldners, die Beschaffenheit und Sicherheu des Un-
terpfandes u. s. w. besser als der Cessionarius. Es ist also billiger, daß das Gesetz für den letzteren
sorge, und ersterem überlasse, sich durch paeta adjecta zu prospiziren.“ (Ges.-Reois. Pens. XIV,
VonlG zu Tit. 11, S. zs.) M. s. weiter die Erwiderung auf die erneuerten Monita unten in der
nm. 66.
In dem Vortrage über die Schlußrevision dreht er die Sache um und sagt: „Die Regel des
R. R., daß in cesione nominis der Cedenk nur veritatem, nicht aber bonitstem, nisi specialiter
promissam prästiren dürse, ist hier zwar beibehalten, aber davon die Ausnahme statuirt, wenn die
Forderung im Hypothekenbuche nicht eingetragen ist, und der Cedent die volle Valutam der abgetre-
tenen Forderung von dem Cessionario erhalten hat. In diesem. Falle soll der Cedent auch eitra p#e-
tum expressum für die bonitatem nominis tempore factae cessionis hasten. Der Grund dieser Ab-
weichung liegt in der Nothwendigkeit, Treu und Glauben im bürgerlichen Berkehre möglichst aufreche
zu erhalten. Schon de jure romano muß der Cedent vertreten: quando sciverit, debitorem non esse
solvendo. Diese Wissenschaft förmlich zu beweisen, ist äußerst schwer, und es dabei, wie die Dad. an-
rathen, auf den Eid des Cedenten ankommen zu lassen, höchst bedenklich. Wenn der Cessionar die ce-
dirte Forderung, wic in &§. 434, 435 ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist, sofort einzuziehen oder bei-
utreiben Anstalt macht, und sich dabei gleichwohl fiudet, daß der Debitor nicht solvendo sei, so ist es
döchst wahrscheinlich, daß nicht nur der Debitor schon zur Zeit der Cession in diesem Zustande sich
besunden habe, sondern daß auch solches dem Cedenten bekannt gewesen. Eine Forderung, die nicht
richtig, und eine solche, die nicht zahlbar ist, sind wehl im Grunde von gleichem Werthe. Ee iß da-
der wider die natürliche Billigkeit, wenn der Cessionar, einer feinen juristischen Distinkrion zu Gefallen,
seinen Regreß verlieren soll; zumalen er ja dadurch, daß er die valutam nominis ce#i vollständig