Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

702 Erster Theil. Eilfter Titel. 
8. 428. Was bei Wechsel-Indossirungen — Rechtens sei, ist gehörigen Orts 
bestimmt. (Th. II, Tit. 8, Abschnitt 8.) 
8. 429. Auch bei andem cedirten Forderungen darf der Cedent für die Sicher- 
heit nicht haften, sobald der Cessionarius die Forderung für eine geringere Summe, 
als ihr Betrag ist, an sich gebracht, und sich die Gewährsleistung nicht ausdrücklich 
vorbedungen hat. 
§. 430. Außer diesen Fällen (S§. 427, 4128, 429) haftet der Cedent auch für 
die Sicherheit? 1) der abgetretenen Forderung, wenn ihm nicht die Gewährsleistung 
  
für vollständig berichtigt atteftirt dat, zu belangen. Erk. des Obertr. vom 13. und 18. Män 1856 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXI, S. 26). — (5. A.) Der Gläubiger einer Hypothekenforderung, in dessen 
Person Forderungsrecht und persönliche Schuld unter Ausschluß der sonstigen Wirkungen der Konfu- 
sion (Anh. §. 52) vereinigt ist, erscheint aber berechtigt, die Hypothek unter ausdrücklichem Ausschluß 
seiner persönlichen Hastung weiter zu cediren. Erk. dess. vom 4. Januar 1864 (Archiv für Rechtsf. 
Bd. IIII. S. 50). Also auch Cession „Hohne Obligo“. Ein neuer Fall einer Forderung ohne cinen 
persönlichen Schuldner. 
(4. A.) Der Eigemhümer eines Grundstücks, welcher cine auf demselben eingetragene Forderung 
bezahlt und an einen Dritten weiter Überträgt, ist dem Cessionar für die cedirte Forderung nicht per- 
söntich verhaftet. Erk. des Obertr. vom 10. Mai 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IX, S. 158). Dabei 
ist vorauszusetzen, daß der cedirende Besitzer nicht ursprünglicher persönlicher Schuldner sei. S. unten, 
Anm. 6, Nr. II, 3, lit. a zu §. 52 des Anh. zu 9. 484, Tit. 18. 
61) Die Hastung für die Sicherheit (Bonität, Güte) ist hiernach ein Naturale des der Cession 
zum Grunde liegenden Nechegeschäfts. das gerade Gegemheil des R. R. L. 4 und 5 D. de bered. 
vel. sct. vend. (XVIII, 4); L. 71, 5. 3 D. de evict. (XXI. 2). Deshalb sand die Satzung von 
Anfang Gegner. Suarez hielt sie aber aufrecht und suchte sie bei der revis. monitor. zu begründen. 
Er sagte: „Die Sachr ist allerdings sehr zweifelhaft. Ex natara nagetil, ex intentfione praesumta. 
contrahentium und ex analogia juris ist wohl anzunehmen, daß die im Emwurse adoptirte neue 
Theorie ihre Richtigkeit habe. Eine inexigible Forderung ist so gut, wie gar keine, und da nicht zu 
präsumiren ist, daß Jemand, der erwas kauft, die Gefahr, der rei emtso niemals genußbar zu wer- 
den, Übernehmen wolle, so ist es Sache des Verkäufers, wenn er diese Gefahr auf den emtorem de- 
volviren will, sich darüber deutlich auszudrücken, id est, sich die Gewädrleistung promittiren zu lassen. 
(Im Gegentheil, den Erlaß!) Wissen beide Theile, daß die Sicherheit des vomlnis ermil bedenklich 
sei, id est, wenn solches ausdrücklich als zweifelhaft angegeben worden, so ist eine bloße emtio spel 
vorhanden und die Sache muß aledann nach der Lehre von gewagten Geschäften beurtheilt werden. 
Alle die Besorgnisse der Herren Monenten wegen der aus dem angenommnenen Prinzipio entstehenden 
Prozesse ktreten auch ein, wenn man das Gegentheil annimmt, sodald sich der Cessionarius bonitatem 
nominis ausbrücklich versprechen läßt, welches man ihm doch nicht wehren kann, nnd ülberhaupt ist es 
einmal nicht möglich, aller Beranlassung zu Prozessen durch das Gesetz vorzubengen. De regulas kenmt 
doch der Cedent die Umstände seines bisherigen Schuldners, die Beschaffenheit und Sicherheu des Un- 
terpfandes u. s. w. besser als der Cessionarius. Es ist also billiger, daß das Gesetz für den letzteren 
sorge, und ersterem überlasse, sich durch paeta adjecta zu prospiziren.“ (Ges.-Reois. Pens. XIV, 
VonlG zu Tit. 11, S. zs.) M. s. weiter die Erwiderung auf die erneuerten Monita unten in der 
nm. 66. 
In dem Vortrage über die Schlußrevision dreht er die Sache um und sagt: „Die Regel des 
R. R., daß in cesione nominis der Cedenk nur veritatem, nicht aber bonitstem, nisi specialiter 
promissam prästiren dürse, ist hier zwar beibehalten, aber davon die Ausnahme statuirt, wenn die 
Forderung im Hypothekenbuche nicht eingetragen ist, und der Cedent die volle Valutam der abgetre- 
tenen Forderung von dem Cessionario erhalten hat. In diesem. Falle soll der Cedent auch eitra p#e- 
tum expressum für die bonitatem nominis tempore factae cessionis hasten. Der Grund dieser Ab- 
weichung liegt in der Nothwendigkeit, Treu und Glauben im bürgerlichen Berkehre möglichst aufreche 
zu erhalten. Schon de jure romano muß der Cedent vertreten: quando sciverit, debitorem non esse 
solvendo. Diese Wissenschaft förmlich zu beweisen, ist äußerst schwer, und es dabei, wie die Dad. an- 
rathen, auf den Eid des Cedenten ankommen zu lassen, höchst bedenklich. Wenn der Cessionar die ce- 
dirte Forderung, wic in &§. 434, 435 ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist, sofort einzuziehen oder bei- 
utreiben Anstalt macht, und sich dabei gleichwohl fiudet, daß der Debitor nicht solvendo sei, so ist es 
döchst wahrscheinlich, daß nicht nur der Debitor schon zur Zeit der Cession in diesem Zustande sich 
besunden habe, sondern daß auch solches dem Cedenten bekannt gewesen. Eine Forderung, die nicht 
richtig, und eine solche, die nicht zahlbar ist, sind wehl im Grunde von gleichem Werthe. Ee iß da- 
der wider die natürliche Billigkeit, wenn der Cessionar, einer feinen juristischen Distinkrion zu Gefallen, 
seinen Regreß verlieren soll; zumalen er ja dadurch, daß er die valutam nominis ce#i vollständig
	        
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