Die Kirche. 53
der Geistlichen; c) die Kreisschulinspektion, falls ihnen die-
selbe übertragen ist, mit der Urlaubserteilung an die Volks-
schullehrer bis zu 14 Tagen. (V. vom 4. August 1893.)
Die Ephoren haben in allen Parochien ihres Kirchen-
kreises Spezialvisitationen vorzunehmen, und zwar so,
daß in je sechs Jahren alle Gemeinden einmal besucht werden.
Über die Superintendenten ist ein Generalsuper-
intendent gestellt, der zugleich vortragender geistlicher Rat
im Ministerium, A. f.K. u. S., ist. Es liegt ihm unter anderen
die Ordination und Einführung von Geistlichen sowie die Vor-
nahme von Generalkirchenvisitationen in Gemäßheit
der Kirchenvisitationsordnung vom 20. April 1880 ob. In
einem Jahre sollen etwa fünf Parochien der Landeskirche von
ihm visitiert werden.
Als unterste Instanz für Leitung und Beaufsichtigung der
kirchlichen und Schulangelegenheiten fungieren die im Jahre
1854 eingeführten Kirchen- und Schulvorstände. Die-
selben sind die Organe der Mitwirkung der Gemeinden in
kirchlichen Angelegenheiten. Der Kirchen- und Schulvorstand
besteht aus Geistlichen und Lehrern, dem ÖOrtsvorstande und
aus einer diesen an Zahl gleichen, durch die männlichen Mit-
glieder der Kirchengemeinde auf sechs Jahre gewählten Ver-
tretung der Gemeinde. Er soll die kirchliche Ordnung und
die Schule überwachen, die Armen- und Krankenpflege leiten
und das Kirchenvermögen beaufsichtigen. Bei der Besetzung
der geistlichen- und Schul-Ämter steht ihm eine ablehnende
Stimme zu, die Ausübung des sogenannten votum negativum,
kraft dessen kein Geistlicher oder Lehrer in der Gemeinde
eingeführt werden darf, gegen dessen Lehre, Gaben und Wandel
begründete und erhebliche Einwendungen gemacht werden.
Dem Kirchen- und Schulvorstand steht die Anstellung der
niederen Kirchendiener, der Leichenfrauen und der Toten-
gräber, sowie die Aufsicht über diese Bediensteten zu. Stimm-
berechtigt bei der Wahl zum Kirchen- und Schulvorstande ist
jedes männliche Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche,
welches in der zur Kirchengemeinde gehörigen Ortsgemeinde
das Bürger- oder Nachbarrecht erworben und das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt hat, nicht unter Vormundschaft steht und
sich im vollen Besitz der staatsbürgerlichen Rechte befindet.