Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

54 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Denjenigen, die durch ihren Lebenswandel in der Gemeinde 
öffentliches Ärgernis geben, ist die Teilnahme am kirchlichen 
Stimmrechte vom Kirchen- und Schulvorstande zu versagen. 
Gegen einen desfallsigen Beschluß steht ihnen der Rekurs an 
die Kirchen- und Schulinspektion und in höherer Instanz an 
das Ministerium, A. f. K. u. S,, zu. 
Wählbar in den Kirchen- und Schulvorstand sind nur 
solche Mitglieder der Kirchengemeinde, welche das 30. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben und die Eigenschaften der Stimm- 
berechtigten bei der Wahl an sich tragen. 
Im Kirchen- und Schulvorstande hat der Pfarrer den 
Vorsitz, wo mehrere Geistliche vorhanden sind, zunächst der 
erste der Ortsgeistlichen. Da, wo das Patronatsrecht einer 
der evangelisch-lutherischen Konfession angehörenden Privat- 
person zusteht, ist diese, wenn sie die Bedingungen der Wahi- 
fähigkeit erfüllt, Mitglied und zugleich Vorsitzender im 
Kirchen- und Schulvorstande, überläßt jedoch dem Geistlicher 
die Leitung der Geschäfte. In Pfarrsprengeln, die mehrere 
Kirchen- und Schulvorstände umfassen, werden die gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten in gemeinschaftlichen Sitzungen. 
zu welchen in der Regel die einzelnen Kirchen- und Schul- 
vorstände je einen Abgeordneten entsenden, regelmäßig an 
demjenigen Orte behandelt, wo die Haupt- oder Mutterkirche 
sich befindet. Die Beschlüsse des Kirchen- und Schulvor- 
standes werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre 
Gültigkeit ist dadurch bedingt, daß alle Mitglieder ordnung:- 
mäßig vorgeladen werden und mindestens die Hälfte der Mit- 
glieder, ohne Einrechnung des Vorsitzenden, an der Ab- 
stimmung teilnimmt. In besonders dringenden Fällen is: 
bloße schriftliche Abstimmung nachgelassen. Die gefaßter 
Beschlüsse sind in ein chronologisch-fortlaufendes Protoko!. 
einzutragen, welches der Lehrer zu führen hat. Über ihr: 
Wirksamkeit und Tätigkeit haben die Kirchen- und Schu'- 
vorstände am Schlusse jeden Jahres Bericht an die vorgesetzt: 
Kirchen- und Schulinspektion zu erstatten, und diese hat di: 
Berichte mittelst ihren Jahresberichts der Ministerialabteilun: 
für Kirchen- und Schulsachen vorzulegen. . 
Die Beschlüsse des Kirchen- und Schulvorstandes be 
dürfen bei wichtigen Angelegenheiten der Genehmigung de:
	        
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