54 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
Denjenigen, die durch ihren Lebenswandel in der Gemeinde
öffentliches Ärgernis geben, ist die Teilnahme am kirchlichen
Stimmrechte vom Kirchen- und Schulvorstande zu versagen.
Gegen einen desfallsigen Beschluß steht ihnen der Rekurs an
die Kirchen- und Schulinspektion und in höherer Instanz an
das Ministerium, A. f. K. u. S,, zu.
Wählbar in den Kirchen- und Schulvorstand sind nur
solche Mitglieder der Kirchengemeinde, welche das 30. Lebens-
jahr zurückgelegt haben und die Eigenschaften der Stimm-
berechtigten bei der Wahl an sich tragen.
Im Kirchen- und Schulvorstande hat der Pfarrer den
Vorsitz, wo mehrere Geistliche vorhanden sind, zunächst der
erste der Ortsgeistlichen. Da, wo das Patronatsrecht einer
der evangelisch-lutherischen Konfession angehörenden Privat-
person zusteht, ist diese, wenn sie die Bedingungen der Wahi-
fähigkeit erfüllt, Mitglied und zugleich Vorsitzender im
Kirchen- und Schulvorstande, überläßt jedoch dem Geistlicher
die Leitung der Geschäfte. In Pfarrsprengeln, die mehrere
Kirchen- und Schulvorstände umfassen, werden die gemein-
schaftlichen Angelegenheiten in gemeinschaftlichen Sitzungen.
zu welchen in der Regel die einzelnen Kirchen- und Schul-
vorstände je einen Abgeordneten entsenden, regelmäßig an
demjenigen Orte behandelt, wo die Haupt- oder Mutterkirche
sich befindet. Die Beschlüsse des Kirchen- und Schulvor-
standes werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre
Gültigkeit ist dadurch bedingt, daß alle Mitglieder ordnung:-
mäßig vorgeladen werden und mindestens die Hälfte der Mit-
glieder, ohne Einrechnung des Vorsitzenden, an der Ab-
stimmung teilnimmt. In besonders dringenden Fällen is:
bloße schriftliche Abstimmung nachgelassen. Die gefaßter
Beschlüsse sind in ein chronologisch-fortlaufendes Protoko!.
einzutragen, welches der Lehrer zu führen hat. Über ihr:
Wirksamkeit und Tätigkeit haben die Kirchen- und Schu'-
vorstände am Schlusse jeden Jahres Bericht an die vorgesetzt:
Kirchen- und Schulinspektion zu erstatten, und diese hat di:
Berichte mittelst ihren Jahresberichts der Ministerialabteilun:
für Kirchen- und Schulsachen vorzulegen. .
Die Beschlüsse des Kirchen- und Schulvorstandes be
dürfen bei wichtigen Angelegenheiten der Genehmigung de: