Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

58 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
sind durch Verordnung vom 21. Dezember 1875 aufgehoben, 
so daß eine Verpflichtung zu ihrer Abentrichtung nicht mehr 
besteht. Werden für die gedachten geistlichen Handlungen 
aber Verrichtungen in Anspruch genommen, die über die all- 
gemeine Regel hinausgehen (z. B. Haustaufen, Haustrauungen). 
so sind die in den einzelnen Kirchengemeinden hierfür be- 
stehenden besonderen Gebührensätze zu entrichten. 
Den Geistlichen sind bei Antritt einer Pfarrstelle die 
Auslagen des Umzugs bis zum Höchstbetrage von 400 Mk. 
von der Parochialgemeinde zu erstatten. Bei der ersten festen 
Anstellung steht dem Geistlichen ein Recht auf Erstattung 
von Umzugskosten nicht zu. Die Umzugskosten sind der 
Parochialgemeinde, abgesehen von dem Falle der Pensionierung, 
von dem Geistlichen zurückzugewähren, welcher aus seiner 
Stelle auf eigenen Antrag innerhalb dreier Jahre ausscheidet. 
(G. vom 20. März 1907.) 
8 38. 
3. Pensionsverhältnisse der Geistlichen und die 
Pensionsanstalt für deren Witwen und Waisen. 
Jeder in einem Pfarramte der Landeskirche auf Lebens- 
zeit angestellte Geistliche hat, wenn er wegen einer nicht durch 
eigene grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder 
geistigen Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd 
unfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt wird, Anspruch 
auf lebenslänglichen Ruhegehalt. Die Ermittelung der Dienst- 
unfähigkeit erfolgt durch das Ministerium, A. f.K. u. S., unter 
Zugrundelegung von Gutachten geeigneter Sachverständiger, 
insbesondere von ärztlichen Zeugnissen. Der Geistliche ist 
von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen in Kenntnis zu 
setzen. Es ist ihm eine Gegenvorstellung nachgelassen, bevor 
die landesfürstliche Entschließung über die Versetzung in den 
Ruhestand eingeholt wird. Widerspricht der Geistliche, gegen 
welchen mit der Pensionierung vorgeschritten werden soll, der 
Richtigkeit derjenigen Tatsachen, auf welche die Maßregel 
gestützt wird, so wird in dem für Disziplinaruntersuchungen 
gegen Geistliche geordneten förmlichen Verfahren über die 
Zulässigkeit der Pensionierung entschieden (s. $ 35). Die Be- 
tretung des Rechtswegs ist ausgeschlossen.
	        
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