58 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
sind durch Verordnung vom 21. Dezember 1875 aufgehoben,
so daß eine Verpflichtung zu ihrer Abentrichtung nicht mehr
besteht. Werden für die gedachten geistlichen Handlungen
aber Verrichtungen in Anspruch genommen, die über die all-
gemeine Regel hinausgehen (z. B. Haustaufen, Haustrauungen).
so sind die in den einzelnen Kirchengemeinden hierfür be-
stehenden besonderen Gebührensätze zu entrichten.
Den Geistlichen sind bei Antritt einer Pfarrstelle die
Auslagen des Umzugs bis zum Höchstbetrage von 400 Mk.
von der Parochialgemeinde zu erstatten. Bei der ersten festen
Anstellung steht dem Geistlichen ein Recht auf Erstattung
von Umzugskosten nicht zu. Die Umzugskosten sind der
Parochialgemeinde, abgesehen von dem Falle der Pensionierung,
von dem Geistlichen zurückzugewähren, welcher aus seiner
Stelle auf eigenen Antrag innerhalb dreier Jahre ausscheidet.
(G. vom 20. März 1907.)
8 38.
3. Pensionsverhältnisse der Geistlichen und die
Pensionsanstalt für deren Witwen und Waisen.
Jeder in einem Pfarramte der Landeskirche auf Lebens-
zeit angestellte Geistliche hat, wenn er wegen einer nicht durch
eigene grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder
geistigen Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
unfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt wird, Anspruch
auf lebenslänglichen Ruhegehalt. Die Ermittelung der Dienst-
unfähigkeit erfolgt durch das Ministerium, A. f.K. u. S., unter
Zugrundelegung von Gutachten geeigneter Sachverständiger,
insbesondere von ärztlichen Zeugnissen. Der Geistliche ist
von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen in Kenntnis zu
setzen. Es ist ihm eine Gegenvorstellung nachgelassen, bevor
die landesfürstliche Entschließung über die Versetzung in den
Ruhestand eingeholt wird. Widerspricht der Geistliche, gegen
welchen mit der Pensionierung vorgeschritten werden soll, der
Richtigkeit derjenigen Tatsachen, auf welche die Maßregel
gestützt wird, so wird in dem für Disziplinaruntersuchungen
gegen Geistliche geordneten förmlichen Verfahren über die
Zulässigkeit der Pensionierung entschieden (s. $ 35). Die Be-
tretung des Rechtswegs ist ausgeschlossen.