Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Kirche. 59 
Als pensionsberechtigtes Diensteinkommen ist das einem 
Geistlichen zur Zeit seiner Pensionierung zustehende Dienst- 
einkommen (Grundgehalt, Alterszulagen, freie Dienstwohnung) 
anzusehen. Der Wert der freien Dienstwohnung wird dabei 
mit 300 Mk. berechnet. Das Ruhegehalt besteht bei zehn und 
weniger Dienstjahren in 40°%o des Diensteinkommens. Für 
jedes weitere auch nur begonnene Dienstjahr erhöht sich die 
Pension um 11/a°o, über 80% kann sie in keinem Falle 
steigen. Die Dienstjahre werden von dem Zeitpunkt der nach 
Zurücklegung des 25. Lebensjahres erfolgten ersten unwider- 
ruflichen Anstellung in einem geistlichen Amte im Fürstentum 
berechnet. Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit, während 
welcher ein ordinierter Geistlicher nach vollendetem 25. Lebens- 
Jahre bereits vor der definitiven Anstellung ein geistliches Amt 
verwaltet hat, sowie die pensionsberechtigte Dienstzeit, die ein 
Geistlicher vor seinem Eintritt in das geistliche Amt als Lehrer 
im öffentlichen Schuldienste des Landes gestanden oder in 
einem anderen Staate in einem geistlichen oder öffentlichen 
Schulamte zugebracht hat. 
Die Zahlung des Ruhegehalts endigt mit dem Sterbemonat. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine 
Witwe oder noch nicht volljährige unversorgte Kinder, so 
haben diese außer dem Sterbemonate noch ein Vierteljahr das 
Ruhegehalt des Verstorbenen zu beziehen. 
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt in vierteljährigen 
Nachzahlungen aus der Pensionskasse für die Geistlichen. 
Zu dieser Kasse hat jeder Geistliche bei dem ersten Eintritte 
in ein ständiges geistliches Amt ein einmaliges Beitrittsgeld 
und bei Beförderung in ein Amt mit höherem Einkommen von 
dem Betrage der Gehaltserhöhung ein des näheren bestimmtes 
Beförderungsgeld zu entrichten. Ferner hat jedes Kirchen- 
ärar, welches werbendes Vermögen besitzt, alljährlich einen 
Beitrag von 2°/o des jedesmaligen Reinertrags zur Pensions- 
kasse zu entrichten. Insoweit die Einnahmen dieser Kasse 
das Bedürfnis derselben nicht decken, werden aus Landes- 
mitteln die erforderlichen Zuschüsse geleistet. Die Be- 
stimmungen über die Einrichtung und Verwaltung der Pensions- 
kasse werden von dem Ministerium, A. f. K. u. S., getroffen. 
(G. vom 20. Dezember 1881.)
	        
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