66 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
ihnen durch Herkommen oder Vertrag begründeten Verhält-
nisses oder, in Ermangelung solcher Normen, nach Verhältnis
der Seelenzahl zu erfüllen. Innerhalb der Gemeinde kommen
die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verteilung
der Gemeindelasten zur Anwendungs. Wenn eine Schul-
gemeinde die zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
ihrer Schule erforderlichen Mittel aufzubringen nicht imstande
ist, so werden aus Staatsmitteln Zuschüsse geleistet. (G. vom
22. März 1861.)
8 40.
II. Schulabgaben.
Die Gemeinden sind befugt, von den zum Besuche der
Volksschule verpflichteten und von dieser Pflicht nicht ent-
bundenen Kindern für die Gewähr des Unterrichts Schul-
geld zu erheben. Die Feststellung des Schulgeldes erfolgt
im Wege des Ortsstatuts, welches der Bestätigung der obersten
Schulbehörde (Ministerium, A. f. K. u. S.) bedarf. Für die
Kinder von Mitgliedern der Schulgemeinde muß die Höhe des
Schulgeldes nach gleichen Grundsätzen geregelt werden, und
ist eine Unterscheidung verschiedener Klassen der Gemeinde-
mitglieder unzulässig. Bei Kindern solcher Eltern, die der
Schulgemeinde nicht angehören, ist eine Erhöhung des Schul-
geldes bis zum doppelten Betrage der gewöhnlichen Abent-
richtung zulässig. Die Gemeinde kann den Kindern bedürftiger
Eltern das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen. Dasselbe
fließt in die Gemeindekasse. (G. vom 14. Dezember 1873.)
$ 41.
II. Schulpflicht. Bestrafung der Schulversäumnisse.
Lehrgegenstände. Schulzucht.
Die Gesetzgebung des Fürstentums hat den Grundsatz der
allgemeinen Schulpflicht aufgestellt. Die Verpflichtung zum
Besuche der Volksschule beginnt von dem auf die Vollendung
des sechsten Lebensjahres folgenden 1. April.
Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Volks-
schule findet jährlich einmal, und zwar im Anfang des April
statt. Die Entlassung aus der Schule erfolgt zum April des
Jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den