Das Schulwesen. 67
achtjährigen Besuch der Volksschule nachweislich vollendet
haben. Jedoch ist das Ministerium, A. f.K.u. S., befugt, die
Entlassung von Kindern, welche vor dem 1. April das vier-
zehnte Lebensjahr vollenden, ohne Rücksicht auf den acht-
jährigen Schulbesuch aus besonderen Gründen zu verfügen.
Die Gesetzgebung des Fürstentums enthält keine Bestimmungen
über eine allgemeine Befreiung nichtvollsinniger Kinder; sie
kennt jedoch eine Fortbildungsschulpflicht für die aus der
Volksschule Entlassenen oder einzelne Klassen derselben auf
die Dauer von zwei bis drei Jahren, wenn eine Gemeinde durch
Ortsstatut eine Fortbildungsschule errichtet hat (s. $ 46).
Eltern, Vormünder, Dienstherren usw., welche ihre im
schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, Mündel, Dienstboten
zu ordnungsmäßigem Besuche der Schule nicht anhalten, sind
mit Strafe bedroht. Zur möglichsten Verhütung der Schul-
versäumnisse sowie wegen der statthaften Entschuldigungs-
gründe und der vorübergehenden Beurlaubung sind in der
durch Patent vom 17. März 1854 mit Zustimmung des Land-
tags zum Landesgesetz erklärten V. vom 17. Dezember 1852
eingehende Vorschriften erlassen worden.
Was die Lehrgegenstände und die Unterrichtspläne an-
langt, so gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen
wie in anderen deutschen Staatsgebieten. Von allgemeinerem
Interesse dürfte die folgende Bestimmung sein: In allen Volks-
schulen des Fürstentums, welche von mindestens 25 Mädchen
besucht werden, ist der Unterricht in weiblichen Handarbeiten
als Bestandteil des allgemeinen Volksschulunterrichts für
Mädchen eingeführt. An demselben haben diejenigen Mädchen
teilzunehmen, welche das achte Lebensjahr erreicht haben
bzw. in das dritte Schuljahr eingetreten sind. Die Zahl der
in einer Klasse des Handarbeitsunterrichts zu vereinigenden
Mädchen darf den Höchstbetrag von 50 nicht übersteigen
sind an einem Schulorte mehr als 50 Mädchen vorhanden, die
am Handarbeitsunterricht teilzunehmen verpflichtet sind, so
müssen verschiedene Abteilungen gebildet werden. Die Kirchen-
und Schulvorstände haben für den gedachten Unterrichtszweig
geeignete Lehrerinnen auszuwählen und dieselben der zu-
ständigen Kirchen- und Schulinspektion zu präsentieren. Die-
selbe hat über die Genehmigung der getrofienen Wahl Be-
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