63 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
schluß zu fassen. Die Anstellung erfolgt auf Widerruf. (G.
vom 12. Dezember 18%.)
Uber das Züchtigungsrecht der Volksschullehrer enthält
die Gesetzgebung des Fürstentums keine Bestimmungen. In
Ansehung dieses Rechts sind nur Anweisungen des Ministe-
riums, A. f. K. u. S., ergangen. Den Volksschullehrern ist
auch eine selbständige Disziplinarbefugnis in bezug auf die
Vergehen der Kinder außerhalb der Schule zugestanden.
Die Schulzucht kann nur dann Gegenstand eines gericht-
lichen Verfahrens werden, wenn eine merkliche oder wesent-
liche Verletzung des Schülers stattgefunden hat. Als merk-
liche oder wesentliche Verletzung gilt aber nur eine solche,
welche Gesundheit und Leben des Schülers nachweislich
gefährdet.
8 42.
IV. Schulaufsicht.
Die Schulaufsicht steht in einem engen tatsächlichen Ver-
bande zur Landeskirche. Der Ortsgeistliche ist gesetzliches
Mitglied des Kirchen- und Schulvorstandes (G. vom 17. März
1354) und ist verpflichtet, sich der Lokalaufsicht über die
Volksschüler seiner Parochie, insoweit ihm dieselbe vom
Staate übertragen wird, zu unterziehen. (G. vom 21. Februar
1873.) Die Aufsicht über die Schulen der Diözese übt regel-
mäßig der Superintendent (s. $ 30); die allgemeine Aufsicht
besorgt der Generalschulinspektor. Oberste Aufsichtsbehörde
ist das Ministerium, A.f.K.u.S. In disziplinärer Beziehung
finden die gesetzlichen Bestimmungen für nichtrichterliche Be-
amte auch auf die Volksschullehrer entsprechend Anwendung.
Es tritt jedoch Dienstentlassung eines Schullehrers auch dann
ein, wenn derselbe einer unzüchtigen Behandlung der ihm an-
vertrauten Schuljugend oder fleischlicher Vergehungen sich
schuldig macht oder im Religionsunterrichte gegen wesentlich®
Lehren der christlichen Religion, insbesondere der evangelisch-
lutherischen Kirche verstößt. Jeder Dienstvorgesetzte, als der
Lokalinspektor, der Superintendent und der Generalschul-
inspektor, sind zu Warnungen und Verweisen der ihm unter-
gebenen Volksschullehrer befugt. (G. vom 22. März 1861.)