72 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
8 45.
D. Landesschulanstalten.
An höheren Bildungsanstalten bestehen in Rudolstadt ein
Gymnasium, verbunden mit Realprogymnasium, ein Lehrer-
seminar und eine Höhere Mädchenschule'). Die Landesschul-
anstalten sind der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums,
A.f.K.u. S., unterstellt. Die Lehrer und Lehrerinnen unter-
fallen dem Zivilstaatsdienergesetz. Andere Anstalten und
Personen, welche sich nur mit Erteilung von Unterricht in
körperlichen, mechanischen und technischen Fertigkeiten be-
fassen, stehen unter dem Ministerium, A. d. I.
8 46.
E. Allgemeine Fortbildungsschulen und
spezielle gewerbliche Fachschulen.
Nach dem G. vom 11. Dezember 1875, die Errichtung von
Fortbildungsschulen betreffend, sind die Gemeinden berechtigt,
durch Ortsstatut Fortbildungsschulen zu errichten, welche die
aus der Volksschule Entlassenen oder einzelne Klassen der-
selben noch zwei bis drei Jahre lang zu besuchen verpflichtet
sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch den regel-
mäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre
Fortbildung genügend gesorgt ist. Dieses G. regelt nur das
Elementar-Fortbildungswesen. Die Unterhaltung der Fort-
bildungsschule liegt der Schulgemeinde ob.
Die Aufsicht über die Errichtung, Einrichtung, Unter-
haltung und Leitung der Fortbildungsschulen steht den zur
Beaufsichtigung der Volksschulen berufenen Behörden zu.
Außer den in fast allen Städten und in einer Reihe von
ländlichen Gemeinden bestehenden allgemeinen kommunalen
Fortbildungsschulen, deren Lehrpläne die gewerbliche Fach-
1) Von den deutschen Staatsregierungen ist wegen der
gegenseitigen Anerkennung der von den Gymnasien bzw. Real-
gymnasien (Realschulen erster Ordnung) ausgestellten Reife-
zeugnisse ein Übereinkommen getroffen worden. (M.B. vom
14. März 1889.)