76 3. Abschnitt. Polizei.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt. Hingegen ist
bei den vorerwähnten polizeilichen Anordnungen nicht nur
gegen die mit Strafandrohung versehene Anordnung als solche,
sondern auch gegen die von der anordnenden Behörde bei
Nichtbefolgung der Vorschrift vorzunehmende Straffestsetzung
ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde bei der vor-
gesetzten Polizeibehörde gegeben. Die Beschwerde ist binnen
einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen schriftlich oder zu
Protokoll anzubringen und hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn es sich um eine polizeiliche Maßregel handelt,
durch deren Aufschub die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
nicht gefährdet wird.
Gegen Anordnungen des Ministeriums findet nur Vor-
stellung an den Fürsten statt.
Die polizeiliche Straffestsetzung und Straf-
anforderung.
8 48.
Die Landesgesetzgebung des Fürstentums hat das Recht
der polizeilichen Strafverfügung auf Grund der St.P.O. im
einzelnen geregelt und die Behörden bestimmt, denen die Be-
fugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen zukommt.
Nach dem G. vom 28. März 1879 bzw. 2. Dezember 1886 sind
das Ministerium und die einzelnen Abteilungen desselben, die
Landratsämter, das Bergamt für den Bereich der Bergpolizei
sowie die Stadtgemeindevorstände als Polizeibehörde befugt,
innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen der in dem Straf-
gesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen
bedrohten Übertretungen ($ 1 Abs. 3 St.G.B.) die verwirkte
Strafe durch Verfügung festzusetzen. Ausgeschlossen bleibt
diese Befugnis: a) bei Übertretungen, bezüglich deren die aus-
schließliche Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich bestimmt
ist; b) bei den im $ 361 Nr. 3-9 und in $ 363 St.G.B. be-
zeichneten Übertretungen; c) gegenüber Personen, welche der
Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind und d) wenn durch eine
und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind.
Von dem Ministerium, den Ministerialabteilungen, den
Landratsämtern und dem Bergamte darf Haft bis zu 14 Tagen