Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Sicherheitspolizei. 83 
zum Zwecke des Abzugs den bisherigen Wohn- oder Auf- 
enthaltsort im Fürstentum verlassen bzw. an einem Orte des 
Fürstentums eine Wohnung unter Umständen nehmen, welche 
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. Neben dieser allgemeinen Meldepflicht be- 
steht noch die besondere Verpflichtung derjenigen, welche als 
Vermieter, Dienstherren, Arbeitgeber oder in sonstiger Weise 
die betreffenden Personen auf- und angenommen haben, sofern 
sie sich nicht durch Einsicht der polizeilichen Bescheinigungen 
davon Überzeugung verschafft haben, daß die Meldung bereits 
erfolgt ist. 
Um die Aufsicht über Fremde zu handhaben, ist vor- 
geschrieben, daß derjenige, welcher einem Fremden Nacht- 
quartier gegen Bezahlung gewährt, hiervon innerhalb der 
ersten 24 Stunden nach der Aufnahme des Fremden der Orts- 
polizeibehörde Mitteilung machen muß. Als Fremde sind die- 
jenigen Personen anzusehen, welche an dem Orte, wo sie über- 
nachten oder zeitweise verweilen, nicht ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fremde, welche sich in einem 
Haushalte besuchsweise aufhalten, sind nur dann anzumelden, 
wenn der Aufenthalt länger als drei Tage dauert. Die 
Meldung ist in diesem Falle spätestens am vierten Tage nach 
der Ankunft zu bewirken. Gastwirte und Inhaber von Her- 
bergen sind nur verpflichtet, genaue Verzeichnisse über die 
bei ihnen übernachtenden Personen (Fremdenbücher) zu führen, 
in welche der Name, Stand oder Beruf und Wohnort des 
Fremden einzutragen ist. Die Polizeibehörden haben über 
die richtige Führung dieser Fremdenbücher zu wachen. 
Der polizeilichen Meldepflicht unterliegen nicht: a) un- 
verheiratete Personen des aktiven Militärstandes, welche in 
Militärgebäuden wohnen; b) vorübergebend (in Ortsunterkunft) 
einquartierte Militärpersonen und c) die Insassen von öffent- 
lichen Heil-, Straf-, Besserungs- und Armenanstalten mit Aus- 
schluß der in denselben bediensteten Personen. (M.V. vom 
30. November 1892.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.