Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Ergänzende Vorbemerkungen. XIII 
der einem Unternehmer ertheilten Erlaunbniß. Ferner sind zur Ueberwachung des Aus- 
wanderungswesens und der Ausführung der darauf bezüglichen, vom Bundesrathe zu 
erlassenen Bestimmungen an denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zuge- 
lassen sind, von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen. Endlich 
übt in den Hafenorten der Reichskanzler die Aufsicht über das Auswanderungswesen 
durch von ihm bestellte Kommissare aus. 
Das Gesetz, welches außerdem noch eine Anzahl Strafbestimmungen enthält, tritt 
nach § 50 am 1. April 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die auf 
Grund landesgesetzlicher Vorschriften ertheilten Genehmigungen zur Beförderung oder 
zur Mitwirkung bei der Beförderung von Auswanderern. 
Seite 97 ist der Anm. zu Art. 21 noch die Nr. 8 anzufügen: 
8. Zweifelhaft ist die Verpflichtung zu Schulausflügen und zu Schulfesten außerhalb 
der Anstaltsräume. In einem — zunächst für die höheren Lehranstalten erlassenen — 
Ministerialreskript vom 17. Juni 1886 heißt es: 
„Insofern Ausflüge nicht ausdrücklich einer Aufgabe des lehrplanmäßigen 
Unterrichts dienen (z. B. botanische Exkursionen, technische Exkursionen von gewerb- 
lichen Fachklassen — und auch in diesem Falle kann die Theilnahme nur dann ver- 
bindlich sein, wenn der Ausflug kostenfrei ist), ist denselben sowohl bezüglich der 
führenden Lehrer als der theilnehmenden Schüler, bezw. der die Theilnahme ge- 
währenden Eltern, der Charakter der Freiwilligkeit unbedingt zu wahren“. 
Seite 98 Anm. AK. letzte Zeile ist zu lesen: 
„In Helgoland gilt es in Folge Verordnung, betr. die Einführung Preußischer 
Landesgesetze in Helgoland, vom 1. Februar 1897 (Ges.-Samml. S. 23)“. 
Seite 105 Abs. 2 von Zeile 5 v. o. ab ist zu lesen: 
„Nach dem Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen Volksschulen vom 3. März 1897 (Ges.= Samml. S. 25) wird zur Er- 
leichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten 
aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und 
Lehrerinnen an diesen Schulen bis zum Höchstbetrage von 25 Schulstellen für jede 
politische Gemeinde geleistet. Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die 
Stelle eines alleinstehenden, sowie eines ersten Lehrers 500, eines anderen Lehrers 300, 
einer Lehrerin 150 Mark gezahlt werden. Bei der Berechnung kommen nur Stellen 
für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betracht. In Schulverbänden, in denen der Staats- 
beitrag für alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und 
für Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, 
um 100 Mark jährlich zu kürzen. Durch das Gesetz, betreffend die Pensionirung u. s. w.“. 
Seite 106 Abs. 2. 
Nach 8 23 des Diensteinkommen-Gesetzes vom 3. März 1897 wird der Wittwe und 
den ehelichen Nachkommen — event. auch den Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern, 
Pflegekindern — außer dem Sterbemonat für das auf denselben folgende Vierteljahr 
noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal gewährt. Eine 
entsprechende Vergünstigung findet nach § 24 bezüglich der Dienstwohnung statt. 
Ebenda zu Anmerk. C. 
Das Diensteinkommen-Gesetz vom 3. März 1897 verordnet, daß die an einer öffent- 
lichen Volksschule endgültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen ein festes, nach den 
örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen 
erhalten. Dasselbe besteht:
	        
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