Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

110 
C. 
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 32. 
Religionsgesellschaften und die geistlichen Gesellschaften. Diejenigen dieser Gesellschaften, 
welche zur Zeit der Emanation der Verfassungsurkunde noch keine Korporationsrechte 
besessen haben, können nach Art. 13 diese Rechte nur durch besondere Gesetze, also nicht 
durch Königliche Erlasse oder sonstige Akte der Exekutivgewalt erhalten, werden also 
nicht durch das in Art. 31 verheißene Gesetz berührt, welches ja eben für solche Erlasse, 
solche Akte die Prinzipien feststellen soll. Siehe Art. 13 Anmerk. D. oben S. 79. 
Das in Aussicht genommene Gesetz soll sich also nur auf diejenigen Personenvereinigungen, 
Anstalten, Vermögensinbegriffe beziehen, welche weder durch eine allgemeine, ein für 
alle Mal ausgestellte Rechtsregel als Korporationen anerkannt sind, noch zu den Re- 
ligionsgesellschaften und geistlichen Gesellschaften gehören. Das Gesetz ist aber bis 
jetzt noch nicht ergangen, und daher kommen — nach Art. 109 — die bisherigen ge- 
setzlichen Vorschriften gegenwärtig noch zur Anwendung. Die Verleihung und die Ent- 
ziehung der Korporationsrechte ist ein Regierungsakt des Königs selbst oder des von 
diesem delegirten Ministers, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten. Daß die Korpo- 
rationsrechte ausdrücklich verliehen werden, ist nicht erforderlich, sondern es genügt die 
staatliche Genehmigung, mit welcher jedoch die von dem Regierungspräsidenten aus- 
gehende polizeiliche Genehmigung, welche lediglich erklärt, daß die Personenvereinigung 
u. s. w. dem Staate nicht nachtheilig und daher erlaubt sei, nicht zu verwechseln ist. Die 
Verhältnisse und Rechte der einzelnen Korporationen sind nach den bei ihrer Errichtung 
geschlossenen Verträgen oder ergangenen Stiftungsbriefen, ertheilten Privilegien und 
Koncessionen und nach den auch in der Folge unter Genehmigung des Staates ab- 
gefaßten Beschlüssen zu beurtheilen (§ 26 A. L. R. II. 60). Ueber die Behandlung von 
Anträgen auf Verleihung juristischer Persönlichkeit hat der Minister des Innern zwei 
Cirkularreskripte vom 19. Juli und 18. Dezember 1876 erlassen (Verwaltungs-Minist.= 
Bl. S. 193 und 274). 
Artikel 32. 
Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter 
einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet. 
A. 
B. 
Art. 32 findet auf das Heer nur insoweit Anwendung, als die militärischen Gesetze und 
Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen (Art. 39). 
Das Petitionsrecht, d. h. das Recht, sich mit Bitten und Anträgen an die staatlichen 
Organe zu wenden, zerfällt in das Beschwerderecht und das Petitionsrecht im engeren 
Sinne. Das erstere bezieht sich auf bereits vorliegende Rechtsverletzungen, auf die 
Beseitigung eines bereits begangenen Unrechts, einerlei, ob dasselbe durch Handlungen 
oder durch Unterlassungen herbeigeführt ist, wogegen das letztere die künftige Behandlung 
mangelhafter Zustände, die Verhütung zu besorgender Uebelstände betrifft. Dieses 
bereits im Allgemeinen Landrecht (§§ 156, 180 II. 20) in beiden Bedeutungen an- 
erkannte Petitionsrecht wird in Art. 32 ausdrücklich gewährleistet. Des Näheren steht 
hierbei zu bemerken: 
1. Das Petitionsrecht sowohl im engeren als im weiteren Sinne steht jedem Preußen 
ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht zu und kann, soweit es sich um den Schutz 
konstitutioneller Rechte handelt, vernünftiger Weise auch nur von Denjenigen aus- 
geübt werden, welche dieser Rechte theilhaftig sind, also von den Preußen. Nur 
diese können verlangen, daß ihre Petitionen geprüft und eventuell berücksichtigt 
werden. Indeß ist es der angegangenen Instanz, wenn sie es für zweckmäßig er- 
achtet, unbenommen, Petitionen von Nichtpreußen anzunehmen und zu erledigen. 
Dies gilt auch von den beiden Häusern des Landtages, so daß, wenn diese Petitionen 
von Nichtpreußen annehmen und der Staatsregierung zur Berücksichtigung über- 
weisen (Art. 81 Abs. 3), letztere sich dem gegenüber nicht darauf berufen kann, 
daß Art. 32 nur ein Petitionsrecht der Preußen anerkenne. 
2. Das Petitionsrecht kann ebensowohl von einem Einzelnen allein, als auch in Verbindung 
mit Anderen geübt werden. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Be- 
hörden und Korporationen gestattet, wogegen die Massenpetitionen nicht korporativer 
Vereinigungen von sämmtlichen Petenten wirklich unterzeichnet sein müssen, widrigen- 
falls ihre Annahme abzulehnen ist bezw. sie unerledigt zurückzugeben oder zu den 
Akten zu nehmen sind. 
3. Die Petition kann an eine Korporation öffentlich-rechtlichen Characters, an eine Be- 
hörde, an den Landtag, (an jedes der beiden Häuser), an das Staatsoberhaupt
	        
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