142 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 50.
zu Art. 91) hat derjenige Staat das Begnadigungsrecht, welchem das erkennende Elb-
zollgericht angehört, und nach dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend,
vom 8. Juli 1867 Art. 18 (Bundes-Gesetzbl. des Nordd. Bundes S. 81) „bleibt das
Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete
vorbehalten.“
D. Der Königliche Erlaß muß nach Art. 44, um giltig zu sein, durch einen Minister kontra-
signirt sein. Der kontrasignirende Minister trägt die Verantwortung dafür, daß die
durch Art. 19 dem Begnadigungsrechte gezogenen Schranken eingehalten sind.
E. Der König hat auf Grund von § 9 A. L. R. II. 13 und Kriminalordnung vom
11. Dezember 1805 § 590 die Ausübung des Begnadigungsrechtes für mehrere Fälle
bestimmten Ministern übertragen, nämlich:
1. dem Finanzminister bei gewissen Steuervergehen und bei Zuwiderhandlungen gegen
die französische Forstordnung vom August 1669 und die Verordnungen vom 30. Juli
1814 bezw. 21. Jannar 1815;
2. dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bei den Forstkontraven-
tionsfällen — einschließlich der Forstdiebstähle — bezüglich der Geldstrafe bis zu
dreißig Mark;
3. dem Justizminister bei sämmtlichen übrigen Geldstrafen bis zu dreißig Mark in den
durch die Gesetze vom 20. September und 21. Dezember 1866 mit der Monarchie
vereinigten Landestheilen.
Nach v. Rönne's Ansicht (Bd. 1 § 108 S. 547/548; die einzelnen delegirenden
Erlasse siehe daselbst S. 546/547) sind die seit Erlaß der Kriminalordnung ergangenen
Delegationen, weil nicht in Gesetzesform erlassen bezw. nach Art der Gesetze publizirt,
ungi tig, und künftige Delegationen nur im Wege der Gesetzgebung zulässig. Auch wer
dieser Ansicht beistimmt, wird nicht verkennen dürfen, daß die Delegationen in der prak—
tischen Ausübung des delegirten Begnadigungsrechts von jeher für giltig erachtet worden
sind. Trotzdem ist, schon um eine Gleichmäßigkeit für die ganze Monarchie zu erzielen,
eine allgemeine gesetzliche Regelung wünschenswerth.
Artiket 50.
Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen
mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
A. Die zur Zeit bestehenden Preußischen Orden und Ehrenzeichen sind folgende:
1. der Schwarze Adlerorden mit der Kette, ohne Kette;
2. der Orden pour le mérite in zwei Klassen, nämlich für Kriegsverdienst mit drei
Variationen und für Wissenschaft und Künste;
3. der Rothe Adlerorden:
a) Großkrenz mit acht Variationen nach der Ausstattung mit oder ohne Eichen-
laub, Krone, Scepter, Schwerdtern, Schwerdtern am Ringe, Schwerdtern mit
und ohne Kette,
b) das kleine Kreuz in vier Klassen mit bezw. zehn, vierzehn, sieben und zwei
Variationen nach der Ausstattung mit oder ohne Eichenlaub, Emailleband des
Kronenordens, Schwerdtern am Ringe, Schwerdtern, Stern, Schleife;
4. der Königliche Kronenorden in vier Klassen mit bezw. neun, sechs, vier und drei
Variationen nach der Ausstattung mit oder ohne Schwerdtern, Emailleband des
Rothen Adlerordens mit oder ohne Eichenlaub und mit oder ohne Schwerdtern am
Ringe, Stern und rothem Kreuze im weißen Felde;
5. der Königliche Hausorden von Hohenzollern mit neunzehn Variationen nach Stern,
Kreuz und Adler der Großkomthure, Komthure, Ritter und Inhaber mit oder ohne
Schwerdtern und Schwerdtern am Ringe:;
6. der Johanniterorden, jetzt Balley Brandenburg des ritterlichen Ordens St. Johannes
vom Spital zu Jerusalem mit besonderer Ausstattung für die Rechtsritter und für
die Ehrenritter:
7. der Luisenorden in zwei Abtheilungen, die zweite in zwei Klassen und drei Varia-
tionen nach der Ausstattung mit und ohne silberner Krone;
8. das Eiserne Kreuz, als Großkreuz und mit zwei Klassen;