I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 53. 149
4. Burggraf Friedrichs Disposition wegen Bevormundung seiner Söhne und wegen
der Erbfolge vom 8. Januar 1372;
Dispositio Fridericiana über künftige Landestheilung unter Friedrichs V. Söhnen
Johann und Friedrich vom 19. Mai 1385;
Testament des Kurfürsten Friedrich I. vom Freitag nach S. Bonifacii (17. Mai) 1437;
Theilungsvertrag der Söhne des Kurfürsten Friedrichs I. vom 16. September 1447.
Theilung, Ordnung, Satzung, Vertrag, Einigung d. d. Köln an der Spree vom
24. Februar 1473 (Constitutio Achillea);
Geraischer Hausvertrag d. d. Onolzbach den 11. Juni 1603;
Pactum gentilitium et successorium oder Erbeinigung zwischem dem Chur- und
Fürstlichen Hause Brandenburg an einem, dann dem Fürst- und Gräflichen Hause
Hohenzollern am andern Theile vom 20/30. November 1695;
11. Pactum gentilitium zwischen Brandenburg und Hohenzollern d. d. Weinheim vom
30. Jannar 1707; .
12. Edikt König Friedrich Wilhelms I. von der Inalienabilität deren alten und neuen
Domänengüter vom 13. August 1713;
13. Erneuerung der Pactorum Domus des Kgl. Chur= und Fürstlichen Gesambthauses
Preußen und Brandenburg vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752;
14. Edikt und Hausgesetz über die Veräußerlichkeit der Kgl. Domänen vom 17. Dezember
1808, veröffentlicht durch Publikandum vom 6. November 1809.
Nr. 8, 9 und (zum Theil) 14 siehe unten sub Nr. VI. 1, 2, 3.
Sämmtliche obigen Hausgesetze sind mitgetheilt in dem v. Schulze'schen Werke
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser, Bd. III. S. 645 ff., in dem
Separatabdruck S. 111 ff. (loben S. 38). Sie sind in Art. 53 ausdrücklich als fortdauernd
anerkannt, natürlich nur soweit, als sie nichts der Verfassung Widersprechendes enthalten.
Neue Hausstatuten, die irgendwie in das Gebiet der Verfassung oder auch der gewöhn.
lichen Gesetzgebung hineingreifen, können nur unter Zustimmung des Landtages erlassen
werden. Dabei ist, auch wenn die Rechte der Agnaten beeinträchtigt werden sollten, eine
Zustimmung der Agnaten ebensowenig erforderlich, wie zu irgend einem anderen Gesetze
die Zustimmung derjenigen, deren jus quaesitum durch das Gesetz umgestaltet oder ge-
mindert wird. Für rein innere Privatangelegenheiten der Königlichen Familie würde
die autonomische Familienbeliebung ausreichen, bei welcher der König nicht als staatlicher
Gesetzgeber, sondern als leitendes Oberhaupt der Familie, daher unter Mitwirkung der
Agnaten das Recht feststellt. Uebrigens ist, um v. Schulze's Worte (Bd. 1 96 S. 13)
zu gebrauchen, nicht zu verkennen, daß alle diese angeführten Hausgesetze in den meisten
Beziehungen veraltet und unpraktisch sind, und daß eine Kodifikation des Hausrechts in
Form eines umfassenden neuen Hausgesetzes den Interessen des Königlichen Hauses, wie
der konstitutionellen Staatsordnung entsprechen würde.
Preußen ist eine Erbmonarchie, indem aus der Königl. Familie Hohenzollern nach einer
bestimmten Reihenfolge diejenige Person hervorgeht, welche bei einer Thronerledigung
in die Stelle des Monarchen einzurücken berufen ist. Die zu der Reihe gehörenden
Personen haben ein festes, zwar durch die Gesetzgebung, nämlich ein verfassungsänderndes
Gesetz, nicht aber durch einseitige und willkürliche Dispositionen des Throninhabers oder
eines vorberechtigten Anwärters entziehbares Successionsrecht, ein sogenanntes Wartrecht.
Dieses Recht ist nicht privatrechtlicher, sondern staatsrechtlicher Natur, kann daher nicht
cedirt werden, sondern wenn ein Vorberechtigter sein Recht aufgiebt, rückt ohne Weiteres
der Nächstberechtigte in seine Stelle ein (siehe Erneuerung der Pactorum domus 8 0).
In der Idee der wirklichen Staatssuccession liegt nur der Eintritt eines Thronfolge-
berechtigten in die vakant gewordene Stellung eines Monarchen; nicht er empfängt den
Staat, um ihn in sein individuelles Rechtsgebiet zu bringen, sondern der Staat nimmt
ihn in sich auf.
Das Grundprinzip des Preußischen Thronrechts ist die Untheilbarkeit des Preu-
ßhischen Staates. Dieselbe ist für die Kurfürstenthümer bereits durch die Goldene Bulle
vom Jahre 1356 in Art. VII. 88§ 2 bis 4, XXV. § 2 neben dem Rechte der Primo-
genitur und der agnatischen Linealfolge ausgesprochen und hat sich in der Hausgesetz-
gebung immer reiner und entschiedener ausgebildet, bis in dem letzten Hausgesetze, dem
vom 17. Dezember 1808, in § 1 desselben bestimmt wird:
hat bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unseres Königlichen Hauses,
insoweit solche die Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Souveränetätsrechte,
— mittelst Anordnung der Primogenitur und des Fideikommisses — festsetzen,
sein Verbleiben.
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