Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

166 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 59. 
gezogen werden. Die persönliche Majestät des Souveräns kann er aber nicht in An- 
spruch nehmen. Folgerecht gebührt ihm auch nicht der ausgezeichnete strafrechtliche 
Schutz des Königs, nicht der der §§ 80, 81, 94, 95, sondern der der §8 96, 97, 100, 
101 des Strostie buchs. Hieraus ergiebt sich der eigenthümliche Widerspruch, daß eine 
Beleidigung des Inhabers der Königlichen Gewalt in Preußen, der Kaiserlichen in 
Deutschland, eventuell mit geringerer Strafe bedroht ist, als die eines Privatmanns 
(§§ 97, 101, 187 Reichsstrafgesetzbuchs). Endlich die zur Führung der Regentschaft 
und zur Deckung der nothwendigen Repräsentation. erforderlichen Kosten sind, wofern 
nicht Sarüber eine besondere Vereinbarung mit dem Landtage geschlossen wird, dem 
Kronfideikommißfonds zu entnehmen, über welchen der Regent als Haupt des König- 
lichen Hauses zu disponiren hat (unten Art. 59). 
4. Die Beendigung der Regentschaft. 
Im Allgemeinen läßt sich hier das Aufhören der Regentschaft überhaupt und die 
Veendigunge“ der Funktionen des jeweiligen Regierungsverwesers unterscheiden. 
ie Regentschaft ventris nomine hört auf mit stattgehabter Entbindung der 
Wittwe, ai je nachdem ein Prinz oder eine Prinzessin geboren wird, nunmehr ent- 
weder eine Regentschaft propter minorem aetatem eintritt oder die Krone an den 
nächsten Agnaten, möglicher Weise also an den Regenten selbst, gelangt. Jede andere 
Regentschaft hört auf, sobald der König, in dessen Namen regiert wird, stirbt; die 
Regentschaft wegen Minderjährigkeit, wenn der König großjährig wird; die Regentschaft 
wegen eines sonstigen, die Selbstregierung hindernden Grundes, wenn das Hinderniß 
gehoben wird. 
Ueber die Frage, ob die Regentschaft wegen eingetretener Regierungsfähigkeit 
des geistig oder körperlich kranken Souveräns aufgehoben werden solle, muß in derselben 
Weise wie über die Einsetzung der Regentschaft bei überkommener Regierungsunfähigkeit 
entschieden werden; der Regent hat also dem Landtage die Frage nach der Nothwendig- 
keit der Fortdauer, beziehungsweise nach der Aufhebung der Regentschaft zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
b) Die Funktionen des jeweiligen Regenten endigen durch dessen Tod, freiwillige 
Abdankung oder eintretende Regierungsunfähigkeit, endlich dadurch, daß der Anfangs 
übersprungene nähere Agnat regierungsfähig wird. 
Da der Regent, wenn auch nur interimistisches, doch wirkliches Staatsoberhaupt 
ist, so ist eine etwaige Weigerung des eintretenden Monarchen, die Regierungshandlungen 
des Regenten anzuerkennen, staatsrechtlich irrelevant. Insbesondere kann von Anwendung 
der in integrum restitutio wegen angeblicher Verletzungen keine Rede sein. Zur Be- 
seitigung der vom Regenten getroffenen Maßnahmen und deren Folgen stehen dem 
Motarchen dieselben verfassungsmäßigen Mittel, aber auch keine anderen, zu Gebote, 
welche jedem Monarchen gegen die Maßnahmen seines Vorgängers zustehen. 
Artikel 59. 
Dem Kronfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 
17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten an- 
gewiesene Rente. 
A. Schon das Allgemeine Landrecht §8 14 II. 13 bestimmt: 
Damit das Oberhaupt des Staates die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und 
die erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm gewisse Einkünfte und nutzbare 
Rechte beigelegt. 
Der Kronfideikommißfonds besteht nun in einer zum Theil aus den Gesammt- 
einkünften der Staatsdomänen vorab zu entnehmenden, zum Theil von den Steuer- 
zahlern aufzubringenden jährlichen Rente von insgesammt 15 719 296 Mark, aus 
welcher sämmtliche Bedürfnisse des Königlichen Hauses bestritten werden. Bis zum 
Jahre 1819 befriedigte das Königliche Haus seine gesammten Bedürfnisse ohne Limi- 
tum aus den Revenüen der Staatsdomänen und nur der Ueberschuß der letzteren 
wurde in die Staatskosse abgeführt. Dagegen hat die Verordnung wegen der 
künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens vom 17. Ja- 
nuar 1820 (Ges.-Samml. S. 9) in Artikel III verordnet: 
Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen Etat an- 
gegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht schon durch 
 
	        
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