Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

168 
*“ 
– O9 
10. 
11. 
12. 
I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 59. 
.das Schloß nebst vorhandenem Inventarium an Mobiliar zu Homburg mit den 
ersteres umgebenden Gärten und Parks, jedoch unter Ausschluß des zur Militär- 
montirungskammer dienenden sogenannten Waffensaales über dem Marstall, 
ferner mit dem kleinen Tannenwald und der darin befindlichen Meierei, sowie 
mit dem im großen Tannenwald belegenen gothischen Hause, vorbehaltlich der 
Dienstwohnung des Försters, nebst dem das Gebäude unmittelbar umgebenden, 
u dessen Benutzung erforderlichen Areal mit Stallgebäuden; 
bos Schloß nebst dem zu demselben gezogenen Calb'schen Hause und dem vor- 
handenen Mobiliarinventarium zu Wiesbaden; 
. das Schloß zu Hannover, mit Ausschluß der zur Dienstwohnung des Ober- 
präsidenten bestimmten Räume nebst dem Bauhofe mit den darauf befindlichen 
Gebäuden, jedoch unter dem Vorbehalt, zu dem Hof des Konsistorialgebäudes 
auch das von ihm unschlossene Terrain des Pferdestalles bei dessen Abbruche 
zu ziehen, und ferner vorbehaltlich der Mitbenutzung des Pferdestalles durch 
den Oberpräsidenten; 
. das Schloß zu Celle; 
. in dem Schlosse zu Osnabrück die Beletage mit den darüber befindlichen Man- 
sarden und den unteren Räumen im linken Schloßflügel; 
. das Palais an der Leinstraße zu Hannover, soweit es vertragsmäßig der Krone 
Preußen zusteht; 
.das Schloß zu Glücksburg; 
. das Schloß zu Kiel; 
. das Schloß nebst vorhandenem Inventarium an Mobilien am Friedrichsplatze, 
mit Einschluß des dazu gehörigen Theils des Gebäudes Nr. 26 und Hoftheils 
an der unteren Karlstraße zu Cassel; 
der sogenannte Fürstenhof mit Hof= und Hintergebäuden daselbst; 
der Theil des Marstalls daselbst, welcher von der Straße bis zur Mitte des- 
selben reicht, nebst einem entsprechenden Theil der Remisen; 
die Besitzung Wilhelmshöhe nebst Zubehör und vorhandenem Mobilieninven- 
tarium bei Cassel. 
B. Außerdem bestehen im Königlichen Hause noch mehrere Fideikommisse von rein privat- 
1. 
rechtlichem Charakter: 
Das Königliche Haus- und Kronfideikommiß. 
Dasselbe beruht auf dem Testamente Königs Friedrich Wilhelm I. vom 1. Sep- 
tember 1733 und besteht aus mehreren Gütern. Es war bestimmt zunächst für 
die drei nachgeborenen Söhne des Stifters, die Prinzen August Wilhelm, Hein- 
rich und Ferdinand, welche einander gegenseitig substituirt wurden, und nach 
deren Absterben ohne männliche Nachkommenschaft es an den Nachfolger in der 
Krone fallen sollte. Die Linie Prinz Heinrich erlosch 1802, die Linie Prinz 
Ferdinand 1843. Seit dem letztgenannten Jahre bilden die Güter ein dem 
jedesmaligen Könige nach Privatrecht zustehendes, jedoch mit einigen gesetzlichen 
Vorrechten ausgestattetes Güterfideikommiß, welches von der Königlichen Hof- 
kammer verwaltet wird. 
Die zu dem Fideikommiß gehörigen Güter sind: 
a) die Pachtämter bezw. Vorwerke 
Bornim, Bornstedt-Lindstedt nebst Gallin, Karlshof, Köpernitz, Löpten, Münche- 
hofe mit Groß-Eichholz, Rotzis, Teurow und Freidorf, Trebatsch mit Stremmen, 
Waltersdorf in der Provinz Brandenburg; 
Brenkenhofsthal mit Karolinenhof und Damben, Gramenz mit Ernsthöhe, so- 
wie Hasendanz, Raffenberg und Althütten, Liebenow, Papenzin, Schofhütten, 
Thänsdorf mit Stresow, Wildenbruch, Zechendorf in der Provinz Pommern; 
Groß--Chocicza, Klein-Chocicza, Chwalkowo, Groß-Guttowy, Kleparz, Palczyn, 
Paulsheim, Targowagorka mit Racklawki und Amilkarowo, Tischdorf mit 
# und Stempocin, Weißenburg, Zerkow mit Zulkow in der Provinz 
osen; 
Bischdorf, Groß-Borek, Botzanowitz, Erdmannsdorf, Fürstenau, Gramschütz, 
Alt-Karmunkau und Wollentschin, Neu-Karmunkau, Kostellitz, Klein-Logisch, 
Groß= und Klein-Obisch mit Tauer und Groß-Schwerin, Oelse, Psurow mit 
Ellguth, Rothfürben mit Sattkau und Sorge, Siegersdorf, Simbsen, Ster- 
nalitz, Tarnau, Thauer, Ober-Thomaswaldau mit Schwiebendorf, Töppen- 
dorf mit Hainbach, Wegnersau in der Provinz Schlesien;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.