Ergänzende Vorbemerkungen. XIX
81.
Jür das Etatsjahr 1897/98 ist eine Tilgung in Höhe von mindestens einem halben
Prozent und vom Etatsjahr 1898,99 ab eine solche in Höhe von jährlich mindestens drei
Fünftel Prozent oder sich jeweils nach dem Staatshaushalts-Etat ergebenden Kapitalschuld
vorzunehmen. Eine Verrechnung auf bewilligte Anleihen ist einer Tilgung gleich zu achten.
82.
Die hierzu (8 1) erforderlichen Beträge sind durch den Staatshaushalts-Etat unter
Einrechnung der für eine planmäßige oder durch bestehende Gesetze anderweit vorge-
schriebenen Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu halten.
83.
Ergiebt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuß des Staatshaushalts, so ist der-
selbe im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden beziehungsweise Ver-
rechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden.
84.
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Bestimmungen werden aufgehoben.
Seite 323 ist Zeile 4 ff. v. o. jetzt zu lesen: § 7 des Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni
1895 (Ges.-Samml. S. 203).
Seite 326 sind an neuen Gesetzen hinzugekommen:
Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen = Nassau vom 4. August 1897 (Ges.=
Samml. S. 301);
Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (Ges.-Samml.
S. 254);
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom
19. März 1856 und der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, vom
20. Mai 1896 (Ges.-Samml. S. 99).
Seite 354 8 6 Anmerk. B.
Abs. 1 Zeile 4 ist das Citat der Verordnung vom 26. Januar 1881 zu streichen
und dafür zu lesen: Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
§ 42 (Ges.-Samml. S. 195).
Abs. 2 ist unter Streichung des ersten Satzes zu lesen:
Gegen den Präsidialbescheid, durch welchen trotz erfolgter Niederlassung in dem
Bundesstaate der Aufnahme Angehörigen eines anderen Deutschen Bundesstaats oder
einem früheren Reichsangehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde oder einem
Preußischen Staatsangehörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten
versagt worden ist (8§ 7, 15, 17 und 21 Abs. 5), findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. (155 cit.) In allen übrigen Fällen, auch in
dem des § 21 Abs. 4, ist nur die Beschwerde bei dem Minister des Inneren zulässig.
Seite 359 8§ 10 Komment. i. 1#
Der § 155 des Zuständigkeitsgesetzes eröffnet für den im Gesetz vom 20. Dezember
1875 vorgesehenen Fall den Klageweg nicht, so daß nur die Beschwerde bei dem Minister
des Inneren zulässig wäre. Da es sich aber um eine absolut zwingendes Reichsgesetz
handelt, steht die Beschwerde zuletzt an den Kaiser zu, Reichsverf. Art. 17.
Seite 362/363 ist nunmehr zu §§ 14, 15 das bereits oben zu Seite 72 nachgetragene
Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) zu beachten.
Seite 368.
Gemäß der hier als richtig angedeuteten Ansicht hat das Reichsgericht III. Strafs.
4. Februar 1895 und 12. October 1896 entschieden, daß Minderjährige die Staatsan=