Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Berfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 60. 171 
Registratoren, einem Kanzleiinspektor, den Beamten des Königlichen Hausschatzes 
und der Kronkasse. Es bearbeitet die persönlichen Angelegenheiten des Königs und der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses, die Standesangelegenheiten, die Verwaltung der oben ge- 
nannten Fideikommisse, ferner gemeinschaftlich mit dem Oberstkämmerer (Anm. B. 20# zu Art. 43 
oben S. 124) die Angelegenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen Königl. 
Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzial-Erbämter. Es bildet zu- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand für die Mitglieder der Königlichen Familie und 
des Fürstlichen Hauses Hohenzollern in allen nicht streitigen Rechtssachen, namentlich in 
Betreff der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also der Testamentserrichtungen, Nach- 
laßregulirungen, Familienbeschlüsse, Ehe= und Vormundschaftssachen, der einer gericht- 
lichen Fideikommißbehörde zustehenden Funktionen und ähnlicher Angelegenheiten. Von 
ihm ressortiren das Heroldsamt (für Standes= und Adelssachen), das Königliche Haus- 
archiv, die Hofkammer der Königl. Familiengüter und das Königlich-Prinzliche Familien- 
fideikommiß (Mitkurator der Justizminister). 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten haben der König und überhaupt sämmtliche 
Mitglieder des Königlichen Hauses ihren persönlichen Gerichtsstand bei dem 1604 ein- 
gerichteten und 1750 mit dem Kammergericht vereinigten Geheimen Justizrathe. Der- 
selbe besteht aus zwölf Mitgliedern des Kammergerichtes, von denen fünf die erste, sieben 
die zweite JIustanz bilden, und welche von dem Justizminister bei der jedesmaligen 
Bildung der Senate bestimmt werden. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung und des Einführungsgesetzes zu derselben finden, soweit nicht besondere Vor- 
schriften der Hausverfassung oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, 
Anwendung, wobei die erste Instanz als Landgericht, die zweite als Oberlandesgericht 
gilt. Auf Grund § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 27. Jannar 1877 und § 18 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsver- 
fassungsgesetze vom 24. April 1878 ist durch Kaiserliche Verordnung vom 26. Sep- 
tember 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) als dritte Instanz das Reichsgericht bestellt, 
welches somit zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision 
und der Beschwerde gegen die von dem Geheimen Justizrath in zweiter Instanz er- 
lassenen Entscheidungen zuständig ist. Für Streitigkeiten der Mitglieder des Königlichen 
Hauses unter sich werden die hausverfassungsmäßig bestimmten Austräge unter geschäft- 
licher Vorbereitung durch das Hausministerium in den dazu geeigneten Fällen auch 
gegenwärtig noch angewendet. 
Titel IV. 
Von den Ministern. 
Artikel 60. 
Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats- 
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Ver- 
langen zu jeder Zeit gehört werden. 9“ 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur 
dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
A. Centralbehörden des Preußischen Staates sind der Staatsrath, das Staatsministerium, die 
einzelnen Minister, die Oberrechnungskammer, das Oberverwaltungsgericht und in beschränk- 
tem Umfange das Kammergericht, endlich der evang. Oberkirchenrath, jedoch nur für die 
neun älteren Provinzen der Monarchie. 
Zunächst also der Staatsrath. Das Publikandum, betr. die veränderte Verfassung 
der obersten Staatsbehörden der Preußischen Monarchie in Beziehung auf die innere 
Landes= und Finanzverwaltung, vom 16. Dezember 1808 (Ges.-Samml. 1806/1810 
S. 362) beabsichtigte, dem Staatsrath die oberste allgemeine Leitung der ganzen 
Staatsverwaltung zu übertragen, behielt sich aber die näheren Bestimmungen über 
die Organisation und Verfassung vor. Die Verordnung, betreffend die veränderte
	        
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