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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60.
.l die Entwürfe zu allen Gesetzen, Verfassungs= und Verwaltungsnormen, es mag auf
neue oder Aufhebung und Abänderung der vorhandenen ankommen. Die Entwürfe
werden von dem Ressortminister ausgearbeitet, im Staatsministerium vorgetragen
und sodann dem Könige zur Beschlußnahme überreicht. Falls der König es für
zweckmäßig erachtet, hat der Staatsrath oder die engere Versammlung desselben ein
Gutachten zu erstatten. Ist der König mit dem Entwurf einverstanden, so ertheilt
er, wenn es sich um eine Verordnung handelt, sofort durch Vollziehung derselben
seine Genehmigung, wogegen er, wenn es sich um ein Gesetz handelt, also die Zu-
stimmung des Landtages erforderlich ist, den Ressortminister zur Einbringung des
Entwurfes in den Landtag ermächtigt;
. alle Hauptetats und Pläne;
. bei Verwendung der etatsmäßigen Fonds
a) neue Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn der Fall einen Rath des De-
partements oder eine neue Art von Beamten betrifft, überhaupt wenn Normal-
sätze für die Zahl der Beamten und der höchste Besoldungsetat für dieselben
vorgeschrieben ist und eine Abänderung beabsichtigt wird;
b) Pensionsbewilligungen, insoweit nicht schon bestimmte Grundsätze vorgeschrieben
ind oder eine Ausnahme davon bezweckt wird; .
c)GnadengeschenkeundaußerordentlicheUnterstützunen,foweitdazubeiden
Beamten die Gehaltsersparnisse und in anderen Fällen der jedem Departement
ausgesetzte Fonds nicht reichen oder bestimmte Normalsummen überschritten
werden;
d) Ausgaben, welche durch Veränderung der Administration oder neue Anlagen
verursacht werden oder bei Aufstellung des Etats noch nicht in Anschlag ge—
bracht sind;
nicht etatsmäßige Administrationsausgaben, welche etatsmäßig gemacht werden sollen,
in den Fällen, wenn die Königliche Genehmigung schon bei etatsmäßigen erforderlich
sein würde, oder sie auf einen Generaletat in An#ab kommen sollen, oder die erhöhte
Ausgabe nicht durch erhöhte Einnahme gedeckt wird;
die ennung der Räthe bei allen Departementskollegien und Provinziallandes-
kollegien, sowie aller Beamten, die theils höher, theils mit solchen in gleicher Ka-
tegorie, nicht bloß in gleichem Range stehen, und deren Bestallung zu vollziehen der
König sich vorbehalten hat (Art. 47 Anmerk. C(., oben S. 112);
l die Ertheilung von Titeln, welche den Rathscharakter geben;
. Überhaupt größere Gnadenbewilligungen.
Außerdem hat jeder Minister dem Könige vorzulegen:
. eine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung und zwar zu der Zeit, zu
welcher er die Generaletatsentwürfe einreicht; ·
.einenl)albjährlichen,derFinanzministereincnmonatlichenHauptkassenextraktund
Abschluß seiner Verwaltung.
Speziellen haben die Königliche Genehmigung einzuholen:
der Finanzminister:
zu allen Veränderungen des Abgabensystems; zu allen Besetzungen der Stellen
ei den Abtheilungen des Ministeriums, der Rendanten der Hauptkassen und
der Stellen bei den Steuer- und Abgabenbehörden; zu allen Ausgaben, die
nicht in den Etats bestimmt sind oder für die den Ministern nicht ein be-
sonderer Dispositionsfonds bewilligt ist; zu neuen wichtigen Plänen über das
Finanz- und Staatsschuldenwesen; zu größeren Operationen der Seehandlung,
die nicht zu der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören;
der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten (Kultusminister):
ur Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation für das
edizinalwesen, der ersten Aerzte und Direktoren bei größeren Medizinal-
instituten in den Hauptstädten, auch der medizinischen Lehrer bei den nicht mit
Universitäten verbundenen Bildungsanstalten für das Medizinalpersonal; zu
jeder Annahme und jeder Veränderung von Stiftungen fü religiöse und
Schulzwecke, auch jeder stiftungswidrigen Verwendung; zur Besetzung der
höheren Stellen in der Geistlichkeit, der ersten Geistlichen in den Residenzen,
der Akademien, der ordentlichen Professorate auf den Universitäten und der
Schuldirektorate bei den Gymnasien; zu jeder Toleranzbestimmung;