XX Ergänzende Vorbemerkungen.
gehörigkeit verlieren, auch wenn sie ohne den Vater sich zehn Jahre hindurch ununter-
brochen im Auslande aufgehalten haben.
Seite 380. Zum Text des § 1 fehlt der zweite Absatz:
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in der Anzeige
angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig an-
gezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine
Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt.
Seite 462 ist in Anmerk. B. zu § 10 an Stelle des ersten Satzes zu lesen:
Für die Hohenzollern'schen Lande ist der § 10 abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Juni 1891 — unten 6b — und für die ganze übrige Monarchie aufgehoben durch
das Gesetz vom 29. Juni 1893.
Seite 523 ist Regierungsbezirk Gumbinnen Nr. 1 zu lesen: Kreise Stadt Tilsit, Tilsit
und Niederung.
Seite 529 ist zu IX Nr 6 hinzuzufügen: und Stadtkreis Linden.
Seite 599 ist als vierte Bestimmung zu nennen:
4. Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1897, betreffend die Abänderung der Be-
schreibung der Königskrone im Königlichen Preußischen Wappen (Ges.-Samml. 1898 S. 2).
Seite 601 Abs. 3 und 610 Abs. Ahat die Beschreibung der Krone folgendermaßen zu lauten.
Sie besteht aus einem goldenen mit dreizehn Diamanten geschmückten Stirnreifen. Dieser
ist mit fünf, aus je drei größeren und einem kleineren Diamanten gebildeten Blättern
und zwischen ihnen mit vier Zinken besetzt, von denen jeder einen Diamanten und da-
rüber eine große Perle trägt. Aus den fünf Blättern geht eine gleiche Anzahl halb-
kreisförmiger, nach dem Scheitelpunkt sich verjüngender und dort vereinigender, mit je
zehn Diamanten von abfallender Größe besetzter goldener Bügel hervor. Auf dem
Scheitelpunkt ruht ein Reichsapfel. Er besteht aus einem großen Saphir, über dem sich
ein mit Diamanten geschmücktes Kreuz erhebt. Die Krone ist mit einer bis an die
Bügel reichenden Füllung von Purpursammet gefüttert.
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