I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 69. 217
jedenfalls nicht für zutreffend erachtet werden. Es ist nämlich für unvereinbar mit
Art. 62 erklärt worden, in ein Gesetz die Bestimmung aufzunehmen, daß der König er-
mächtigt sein solle, im Wege Königlicher Verordnung, ohne weitere Zuziehung der Kam-
mern, Vorschriften über Gegenstände zu erlassen, welche an sich und ihrer Natur nach
der Gesetzgebung angehören, insbesondere ermächtigt sein solle, im Wege Königlicher Ver-
ordnung Bestimmungen der Verfassungsurkunde abzuändern. Diese bis zuletzt von
v. Rönne (Bd. 1 §55 S. 205 Anmerk. 7 und § 89 S. 3560) festgehaltene Mlebton ist
bereits oben (Anmerk. B. 2 zu Art. 62 S. 199/200) zurückgewiesen.
B. Die erste Kammer heißt seit dem Gesetze vom 30. Mai 1855 — Art. 62 Anmerk. A.,
oben S. 194 — Herrenhaus.
Artikel 69.
Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und fünfzig Mit-
gliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie
können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder meh-
reren der größeren Städte bestehen.
A. J ursprüngliche Zahl von 350 Mitgliedern ist durch nachstehende Gesetze auf 433 er-
öht worden:
a) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 69 und die Ergänzung
der Artikel 66 und 115 der Verfassungsurkunde. Vom 30. April 1851.
(Ges.-Samml. S. 213.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
" Die Zweite Kammer besteht fortan aus 352 Mitgliedern.
Artikel 2.
Den Wahlgesetzen vom 6. Dezember 1848 und vom 30. Mai 1849 treten die
Gesetze vom 30. April 1851 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1851.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
b) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 69 der Verfassungs-
urkunde und des Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1851 (Gesetz-
Samml. S. 213), sowie diejenigen Abänderungen der Verordnung
über die Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849, welche Behufs
Anwendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu
vereinigten Landestheilen erforderlich werden. Vom 17. Mai 1867.
(Ges.-Samml. S. 1481.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ce. ver-
ordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, zu-
gleich auch für das Jadegebiet, was folgt:
Artikel 1.
Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbenen Landestheilen
Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl der Mitglieder des Hauses der Ab-
geordneten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
hc) Gesetz, betreffend die Vereinigung des derzogthume Lauenburg mit
der Preußischen Monarchie. om 23. Juni 1876. (Ges.-Samml. S. 169.)