Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 70. 71. 72. 219 
die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter 
Urwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu 
nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer 
Gemeinde ausüben. 
Artikel 71. 
Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Be- 
völkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach 
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in 
drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab- 
theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller 
Urwähler fällt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweis, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für 
sich bildet; 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge- 
meinden zusammengesetzt ist. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils 
der Gesammtsteuer fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten 
Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten 
Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. 
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der 
zu wählenden Wahlmänner. 
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt wer- 
den, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf. 
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der 
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die 
Abtheilungen gewählt. 
Artikel 72. 
Die Abgeordneten werden durch Wahlmänner gewählt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das 
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu 
treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern 
die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird. 
A. In Gemäßheit eines Antrages der Staatsregierung — Proposition XV. der Königlichen 
Botschaft vom 7. Januar 1850 —, weil die Ausführung der Bestimmungen der Ver- 
fassungsurkunde über die Wahlen zur Zweiten Kammer durch die Emanation der Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.