I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 70. 71. 72. 219
die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter
Urwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu
nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer
Gemeinde ausüben.
Artikel 71.
Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Be-
völkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in
drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab-
theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller
Urwähler fällt.
Die Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweis, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für
sich bildet;
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge-
meinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils
der Gesammtsteuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten
Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten
Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der
zu wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt wer-
den, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die
Abtheilungen gewählt.
Artikel 72.
Die Abgeordneten werden durch Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu
treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern
die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird.
A. In Gemäßheit eines Antrages der Staatsregierung — Proposition XV. der Königlichen
Botschaft vom 7. Januar 1850 —, weil die Ausführung der Bestimmungen der Ver-
fassungsurkunde über die Wahlen zur Zweiten Kammer durch die Emanation der Ge-