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das Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund-
eigenthums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend,
vom 9. Oktober 1807 (Ges.-Samml. 1806/1810 S. 170);
die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1807, betreffend die Aufhebung der
Erbunterthänigkeit auf sämmtlichen Preußischen Domänen (Ges.-Samml.
1806/1810 S. 174);
die Kabinetsordre wegen Verleihung des Eigenthums von den Grund-
stücken der Immediateinsassen in den Domänen in Ostpreußen, Litthauen und
Westpreußen vom 27. Juli 1808 (Ges.-Samml. 1806/1810 S. 359);
das Edikt zur Beförderung der Landeskultur vom 14. September 1811
(Ges.-Samml. S. 300);
— die Städteordnung vom 19. November 1808 (Ges.-Samml. 1806/1810
471).
Hiermit Hand in Hand ging eine Umgestaltung des ganzen Behörden-
systems, deren Linien Stein in einer von ihm entworfenen und vom Könige
am 24. November 1808 genehmigten, aber niemals publizirten Verordnung
gezogen hatte. Diese Verordnung vom 24. November 1808 erklärte
in ihrem Eingange:
Die Nation erhält eine ihrem wahren Besten und dem Zweck ange-
messene Theilnahme an der Regierungsverwaltung, indem dem ausgezeich-
neten Talent in jedem Stand und Verhältniß Gelegenheit eröffnet wird,
zum Besten der Verwaltung davon Gebrauch zu machen, und indem neu
angeordnete Stände des Reichs und deren Repräsentanten zu Berathungen
allein oder gemeinschaftlich mit Staatsdienern zugezogen werden, Ersteres
in verfassungsmäßig gebildeten ständischen Versammlungen, Letzteres in
den untergeordneten Behörden des Staats. Die Ausbildung der Nation
wird so befördert, Gemeingeist erweckt und die ganze Geschäftspflege ein-
facher, kräftiger und weniger kostbar.
Die Umgestaltung des Behördensystems erfolgte durch:
das Publikandum, betreffend die Verfassung der obersten Staatsbehörden
in Beziehung auf die innere Landes= und Finanzverwaltung, vom 16. De-
zember 1808 (Rabe, Sammlung Preußischer Gesetze und Verordnungen
Bd. 9 S. 303); «
die Dienstinstruktion für die Oberpräsidenten vom 23. Dezember 1808
(ebenda S. 402);
die Geschäftsinstruktion für die Regierungen vom 26. Dezember 1808
(ebenda S. 416);
die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei-
und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (ebenda Bd. 10 S. 275, auch
zum Theil Ges.-Samml. 1817 S. 248),
Bestimmungen, welche allerdings zum großen Theil durch die Gesetz-
gebung des folgenden Decenniums wieder aufgehoben oder doch abgeändert
wurden. In seinem von Schön entworfenen Rundschreiben an die öobe rsten
Verwaltungsbehörden vom 24. November 1808 — bekannt unter
dem Namen „Stein's politisches Testament“ — stellte Stein für die neu zu er-
richtende Verfassung folgende Gesichtspunkte auf:
Es kam darauf an, die Disharmonie, die im Volke stattfindet, auf-
zuheben, den Kampf der Stände unter sich, der uns unglücklich machte,