226 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 76.
Artikel 76.
Die Kammern werden durch den König regelmässig im Monat November jeden
Jahres, und ausserdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
A. Art. 76 ist abgeändert worden durch das
Gesetz, betreffend die Abänderung des Art. 76 der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850. Vom 18. Mai 1857 (Ges.-Samml. S. 369).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu-
ßen 2c., verordnen — mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Mo-
narchie — was folgt.
Einziger Artikel.
Der Art. 76 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 wird aufgehoben.
An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie wer-
den durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem
Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte
des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Um-
stände erheischen, einberufen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Massow. v. Manteuffel II.
Für den Kriegsminister: v. Hann.
B. Wie zu Art. 51 Anm. A., B., oben S. 145 bereits ausgeführt worden, ist die Berufung des
Landtages das ausschließliche Recht des Königs (bezw. in den Fällen der Art. 56, 57
des Regenten, nächsten regierungsfähigen Agnaten oder des Staatsministeriums), und
ein Selbstversammlungsrecht der Kammern existirt nicht. Andererseits ist es nicht in
das Belieben des Königs gestellt, ob und zu wann er den Landtag berufen will, sondern
dies hat regelmäßig in der Zeit vom 1. November jeden Jahres bis zur Mittagsstunde
des 16. Januar des nächsten Jahres zu erfolgen. Für jeden Verstoß gegen diese Vor-
schrift sind die Minister verantwortlich, ohne daß es jedoch, solange das in Art. 61 vor-
weholtene Ministerverantwortlichkeitsgesetz noch nicht ergangen ist, möglich ist, diese ver-
fassungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister zur praktischen Geltung zu bringen.
Auf die Giltigkeit der Beschlüsse des Landtages ist die Verspätung der Einberufung nicht
von Einfluß.
Ueber die Form der Einberufung enthält die Verfassungsurkunde keine besonderen
Vorschriften. Sie muß also durch eine, in der Gesetzsammlung zu publicirende (Art. 106
Abs. 1) und mindestens von Einem Minister gegenzuzeichnende Königliche Verordnung
erfolgen. Dies Verfahren ist bisher stets beobachtet worden und zwar unter Gegenzeichnung
nicht bloß Eines, sondern sämmtlicher Staatsminister, verbunden mit dem ##strage an
das Staatsministerium zur Ausführung der Verordnung. Die geradezu stereotyp ge-
wordene Fassung dieser Verordnung ergiebt jedes Beispiel derselben, z. B. die zeitlich
jüngste von
Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages.
Vom 26. November 1893 (Ges.-Samml. S. 221).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen gemäß Art. 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf den An-
trag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 16. Januar 1894 in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.