6 Einleitung. § 1.
bruar 1808 erweitert, insbesondere waren jährliche Landtage angeordnet wor-
den, auf welchen über allgemeine Landesangelegenheiten verhandelt werden
sollte. Ein Edikt Friedrich Wilhelm's I. vom 13. August 1713 verbietet die
Veräußerung der Domänen (v. Schulze, Hausgesetze Bd. 3 S. 737, beson-
derer Abdruck S. 203). Die finanzielle Bedrängniß des Staates nöthigte
zur Aufhebung dieses Ediktes, und dieselbe erfolgte durch das Edikt und Haus-
gesetz vom 6. November 1809 (Ges.-Samml. 1806/1810 S. 883), bei dessen
Erlaß die Stände der verschiedenen Provinzen, zum Theil unter Neubelebung
des Instituts der Stände ad hoc, zugezogen wurden. Die oben (S. 4) genannte
Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-,
Polizei= und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 bestimmte
außerdem in den §§ 18, 19, 20, daß an den Geschäften der Regierungen
landständische Repräsentanten theilnehmen sollten, um
die öffentliche Administration mit der Nation in nähere Verbindung
zu setzen, den Geschäftsbetrieb mehr zu beleben, die Mängel der Admini-
stration zur Sprache zu bringen und nach ihren praktischen Erfahrungen
und Ansichten Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen, sich selbst
von der öffentlichen Staatsverwaltung zu überzeugen und diese Ueberzeu-
gung in der Nation gleichfalls zu erwecken und zu befestigen.
Diese Repräsentanten sollten von den Provinzialständen gewählt werden
und im Regierungskollegium volles Stimmrecht haben; ihre Zahl wurde vor-
läufig auf neun für jede Regierung bestimmt. Nach einer Kabinetsordre
vom 10. Juli 1809 ging die Absicht des Königs dahin,
nicht Repräsentanten der einzelnen Stände, sondern Repräsentanten des
Landes zu haben, die sich über das einzelne Interesse des Standes, dem ihr
Individuum angehört, hinwegzusetzen wissen, wenn von dem Wohle des
Ganzen die Rede ist.
Jedoch diese Anordnung kam nur in der Provinz Preußen zur Ausführung,
trat im Jahre 1812 thatsächlich außer Kraft und wurde durch die Verordnung
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815
(Ges.-Samml. S. 85) auch formell beseitigt.
Am 6. Juni 1810 trat Hardenberg als Staatskanzler an die Spitze
der Verwaltung. Auch er empfahl eine Nationalrepräsentation, welche jedoch
unmittelbar und allein von der Regierung ausgehen dürfe, weil sonst die für
Preußen nothwendige monarchische Staatsform leiden würde. Das Edikt
über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen we-
gen der Abgaben vom 27. Oktober 1810 (Ges.-Samml. S. 31) ver-
hies eine Nationalrepräsentation, indem der König am Schlusse desselben
erklärte:
Wir behalten Uns vor, der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Re-
präsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze zu geben, deren
Rath Wir gern benutzen und in der Wir nach Unsern landesväterlichen
Gesinnungen, gern Unsern getreuen Unterthanen die Ueberzeugung fort-
während geben werden, daß der Zustand des Staats und der Finanzen
sich bessere, und daß die Opfer, welche zu dem Ende gebracht werden,
nicht vergeblich sind.
Gegen die Idee einer repräsentativen Verfassung und überhaupt gegen die
ganze Hardenberg'sche Gesetzgebung erhob sich aber eine lebhafte Opposition sei-