Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 84. 245 
§ 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien 
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats 
auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu 
nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit uchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§ 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Bersammlungen durch Gewalt 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den 
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei 
Jahren ein. 
§ 339 Abs. 3. 
In den Fällen der §8 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte 
Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt 
oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines 
bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
Die Bestimmungen in Abst. 2 und 4 sind durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Ein- 
führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung: 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen: 
1. über die Voraussetzungen, unter welchen gegen die Mitglieder einer gesetzge- 
benden Versammlung während der Dauer einer Sitzungsperiode eine Straf- 
verfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann 
ausdrücklich aufrecht erhalten. Dagegen haben sie eine höchst nothwendige Korrektur 
— ebenfalls durch die Reichsgesetzgebung — erhalten durch das 
Gesetz, betreffend die Abänderung des § 69 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich. Vom 26. März 18793. (Reichs-Gesetzbl. S. 133.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt. 
Einziger Paragraph. 
Der § 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird durch nach- 
stehende Bestimmung ersetzt: 
Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetz- 
licher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wer- 
den kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von 
einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren 
erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. 
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem 
Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel 
des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 26. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
Allerdings bilden die fast wörtlich dem Art. 45 der Belgischen Verfassungs= 
urkunde vom 25. Februar 1831 entlehnten Abs. 2 bis 4 eine Ausnahme von dem 
Gemeinen Rechte, aber ihr Zweck ist nicht der, den Landtagsmitgliedern einen Frei- 
brief der Gerechtigkeit gegenüber zu gewähren, sondern sie gegen tendenziöse Angriffe 
Seitens der Staatsbehörden zu schützen und ihnen, in ihnen aber zugleich der Ge- 
sammtheit des Landtages, die ungehinderte Ausübung ihres Berufes als Volksver- 
treter zu sichern. Der Standpunkt des Landtages kann bei der Frage über die Er- 
theilung oder Versagung der Genehmigung nicht der des Richters oder einer höhe- 
rren Instanz, sondern nur der politische der Sicherung gegen jede an sich oder der 
gewählten Zeit nach grundlose und chikanöse Verfolgung sein. 
Demg gleichen Zwecke wie Abs. 2 und 4 dient die Bestimmung der 88 35
	        
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