I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 84. 247
S. 314), daß es auch im Falle der Ergreifung in flagranti der — nachfolgen-
den — Genehmigung der Kammer bedürfe, kann nicht gebilligt werden.
2. Ferner darf kein Mitglied einer Kammer ohne deren Genehmigung während der
Sitzungsperiode wegen Schulden verhaftet werden. Diese Bestimmung des Abs. 3
hat insofern ihre praktische Bedeutung verloren, als zufolge des § 1 des jetzt
für das ganze Reich geltenden Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft,
vom 29. Mai 1868 (Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 237) der Personal-
arrest als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statt-
haft ist, als dadurch die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung einer Quan-
tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden soll. Nach der
Reichsjustizgesetzgebung findet die exekutive Civilhaft statt: zur Erzwingung des
Zeugnisses oder des Zeugeneides, der Vornahme einer nur durch den verur-
theilten Schuldner vollziehbaren Handlung, der Leistung des Offenbarungseides,
zwecks Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes, endlich gegen den Ge-
meinschuldner, wenn derselbe die ihm von dem Gesetze auferlegten Pflichten nicht
erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse nothwendig erscheint (Civilprozeßord-=
nung §§ 355, 774, 782, 798, 812; Konkursordnung §8 93, 65). Diese Haft
ist unstatthaft gegen die Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden Versummlung
während der Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung
genehmigt, und muß für die Dauer der Sitzungsperiode unterbrochen werden,
wenn die Versammlung die Freilassung verlangt (Civilprozeßordnung 8§8 785, 786).
3. Jedes Strafverfahren gegen ein Landtagsmitglied und eine jede Untersuchungs-
oder Civilhaft ist für die Dauer der Sitzungsperiode aufzuheben, wenn die be-
treffende Kammer es verlangt. Diese Bestimmung des Abs. 4 behandelt nur die
drei Fälle der Untersuchung, der Untersuchungshaft und der Civilhaft, umfaßt
aber nicht die Strafvollstreckung, die Strafhaft. Sie bezieht sich also nicht auf den
Fall, wenn ein Landtagsmitglied rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt und
in Folge dessen vor der Eröffnung der Sitzungsperiode zur Haft gebracht worden
ist. Hieran knüpft sich die weitere Frage, ob eine Genehmigung des Landtages
erforderlich ist, wenn auf Grund eines rechtskräftigen, vor Beginn der Sitzungs-
periode oder während derselben ergangenen Urtheils eine Verhaftung während
der Sitzungsperiode erfolgen soll. Wenn der Landtag die Aufhebung des in
die Sitzungsperiode sich hineinziehenden Verfahrens verlangt hatte und das
Urtheil gleichwohl erfolgte, weil das Gericht von dem Verlangen nicht rechtzeitig
Kenntniß erhielt, so wird die Rechtskraft des Urtheils suspendirt und die Voll-
streckung gehemmt. Hiervon abgesehen ist aber die Vollstreckung auch während
der Sitzungsperiode unbeschränkt statthaft. Denn Abs. 4 bezieht sich nicht auf
die Strafvollstreckung, und ebensowenig ist dies der Fall mit Abs. 2. In dem
letzteren ist die Verhaftung in engsten Zusammenhang mit der Untersuchung ge-
stellt und der Ausnahmefall der Ergreifung in flagranti macht eine Ausdehnung
auf den Fall der Strafhaft vollends unmöglich. Dem Gesetzgeber ist es nicht
angemessen erschienen, da, wo die ordentliche Justiz des Landes gesprochen hat, zu
Gunsten eines politischen Aktes den Beginn der Strafvollstreckung des Rechtsspruches
zu hemmen oder die bereits begonnene Strafvollstreckung wieder aufzuheben.
D. Die Landtagsmitglieder sind nicht befugt, auf Grund ihrer Mitgliedschaft und wäh-
rend der Sitzungsperiode ihr Zeugniß überhaupt oder über einen im Landtage,
einerlei von wem, zur Sprache gebrachten Gegenstand zu verweigern. Wie in An-
merkung A bemerkt wurde, ist es ebenmäßig keine Beschränkung der Redefreiheit,
wenn ein Landtagsmitglied zur Vernehmung als Zeuge in einer Strassache vorge-
laden wird, welche auf Grund der von ihm selbst im Landtage gethanen Aeußerung
gegen einen Anderen eingeleitet ist. Wie aus C 1 ersichtlich, untersteht — im
Strafprozesse, für den Civilprozeß siehe C. 2 — weder die Bestrafung des Zeugen
wegen Ausbleibens auf ordnungsmäßige Ladung, sowie wegen Verweigerung des
Zeugnisses bezw. der Beeidigung desselben, noch die Zwangshaft gegen den das
Zeugniß oder die Beeidigung wiederholt verweigernden Zeugen den Bestimmungen
des Art. 84. Jedoch nach § 347 der Civilprozeßordnung und § 49 der Strafprozeß-
ordnung sind die Mitglieder einer Deutschen gesetzgebenden Versammlung während der
Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu
vernehmen, wofern nicht die gesetzgebende Versammlung ein Anderes gestattet. Diese
Bestimmungen gelten übrigens nicht bloß für Zeugen, sondern nach § 367 der
Civilprozebordnung und § 72 der Strafprozeßordnung auch für Sachverständige.